Trennung – was nun?

Trennung – was nun?

Frankfurter Rundschau vom 21. Februar 2012

Im Zuge der ehelichen Trennung, tauchen erfahrungsgemäß oft vergleichbare Fragestellungen auf, die grundsätzlich einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Ehepartnern zugänglich sind. Dabei ist wichtig, dass möglichst versucht wird, eine nicht von Emotionen belastete Kommunikationsbasis aufrecht zu erhalten.

Zuerst stellt sich zumeist die Frage, wer in der ehelichen Wohnung oder dem ehelichen Haus verbleibt. Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, wird dies häufig so gelöst, dass der Ehegatte in der ehelichen Wohnung bleibt, bei dem in Zukunft die gemeinsamen Kinder ihren Aufenthaltsmittelpunkt haben sollen. Diese Lösung ist insbesondere deshalb anzuraten, weil eine Kontinuität der Lebensverhältnisse für die Kinder besonders wichtig ist, um die Trennung der Elternteile möglichst gut zu verarbeiten. Allerdings können in diesem Zusammenhang auch wirtschaftliche Fragen relevant sein, so beispielsweise dann, wenn das eheliche Haus finanziert wurde und eine Rückführung der Verbindlichkeiten nur über das Einkommen eines Elternteils vorgesehen ist. Auch bei recht guten Einkommensverhältnissen, kann durch die Trennung und die dadurch entstehenden Mehrkosten hier schnell die Grenze der wirtschaftlichen Belastbarkeit erreicht sein.

Im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung, sollte auch möglichst eine Separation der finanziellen Situation dergestalt erfolgen, dass gemeinsame Konten entweder aufgelöst werden oder als Alleinkonten einer Partei weitergeführt werden. Diese wirtschaftliche Trennung sollte einhergehen mit einer Einigung über den zu zahlenden Kindes- und Getrenntlebensunterhalt für den kindesbetreuenden Elternteil. Häufig wird von trennungsbelasteten Paaren übersehen, dass bei einer unterbliebenen Aufteilung der Zahlungsströme über einen längeren Zeitraum, eine Abgleichung zwischen tatsächlichen Abbuchungen und dem familienrechtlich geschuldeten Unterhalt nicht mehr möglich ist.

Es sollte zunächst der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, nach Vorabzug des hälftigen Kindergelds, ermittelt werden. Anschließend ist die Höhe des an den kindesbetreuenden Elternteil zu zahlenden Getrenntlebensunterhalts zu ermitteln. Grundsätzlich hat der wirtschaftlich schwächere Elternteil dann von den Unterhaltszahlungen seinen gesamten Bedarf, wie Miete, Telefonrechnungen, Versicherungsbeiträge und die allgemeinen Lebenshaltungskosten, zu tragen. Zu beachten ist ferner, dass rückständiger Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, ab dem der unterhaltsverpflichtete Elternteil in Verzug gesetzt wurde, das heißt, zur Zahlung des Unterhalts und zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse schriftlich aufgefordert wurde.

Die Stellung des Scheidungsantrags spielt eine erhebliche Rolle

Nach deutschem Recht kann ein Scheidungsantrag erst nach Ablauf einer Trennungszeit von einem Jahr gestellt werden. Dabei ist die Einreichung und Zustellung des Scheidungsantrags ausschlaggebend für eine Reihe von Rechtswirkungen. Durch die Zustellung des Scheidungsantrags an den getrennt lebenden Ehegatten, wird der zeitliche Abschluss für den Versorgungsausgleich, also die Teilung der Altersanwartschaften, ausgelöst. Auch für etwaige Ansprüche auf Vermögensausgleich ergibt sich der rechnerische Stichtag ab diesem Zeitpunkt. Der Antrag hat weiter Auswirkungen auf das Ehegattenerbrecht, dieses entfällt erst dann, wenn die Scheidung der Ehe beantragt worden ist. Es kommt trotzdem immer wieder vor, dass Ehepaare über Jahre getrennt leben, ohne einen Antrag auf Ehescheidung zu stellen, und sich dann diese Rechtswirkungen der Ehe solange fortsetzen, bis die Scheidung bei Gericht eingereicht wird.

Auch steuerliche Auswirkungen beachten

Besonderes Augenmerk sollte auch auf einen erforderlich werdenden Wechsel der Steuerklasse gelegt werden. Grundsätzlich können verheiratete Paare nur bis zur Trennung eine steuerliche Zusammenveranlagung oder Einstufung in die für Verheiratete vorgesehenen Steuerklassen III und V sowie IV beanspruchen. Bei der steuerlichen Einordnung ist immer auf den Zeitpunkt der Trennung abzustellen, das heißt, erfolgt eine Trennung im Laufe eines Kalenderjahres, können die für Verheiratete geltenden steuerlichen Vorteile bis zum Jahresende beansprucht werden. Wer am 1. Januar eines Jahres dauernd voneinander getrennt lebt, sollte unmittelbar eine Umgruppierung in die für Ledige geltende Steuerklasse veranlassen. Insgesamt wird häufig bei der Trennungssituation der Grundstein dafür gelegt, ob eine vernünftige und einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen möglich wird. Ist eine Auseinandersetzung oder Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht zu vermeiden, ist eine Bestandsaufnahme der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unerlässlich, um im Anschluss daran durch entsprechende Beratung eine Abklärung der Zahlungsverpflichtungen zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist es von Vorteil, sich noch vor dem Auszug einen Überblick über die im häuslichen Bereich vorhandenen Unterlagen zu Einkünften, Lebens- und Rentenversicherungen zu verschaffen. Zwar bestehen beiderseitige Auskunftsansprüche, im Nachhinein lässt sich jedoch vieles nicht mehr richtig nachvollziehen.

Holger Weismantel, 21. Februar 2012

Sie haben Fragen?

Gerne sind wir für Sie und Ihre Anliegen rund um die Themen Familienrecht, Erbrecht und Wohnungseigentumsrecht da. Nutzen Sie dazu unsere verschiedenen Kontaktmöglichkeiten.

Zu sehen ist ein Portrait von Rechtsanwalt Holger Weismantel, Fachanwalt für Familienrecht.