Expertentipp Adoptionsrecht
Expertentipp Adoptionsrecht
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Holger Weismantel
In Deutschland ist das Adoptionsrecht im Bereich des Familienrechts eher von untergeordneter Bedeutung. Beispielsweise in Spanien wird von der Möglichkeit einer Adoption viel häufiger Gebrauch gemacht als in Deutschland. Auch die Möglichkeit einer Leihmutterschaft im Ausland in Anspruch zu nehmen, ist auf der iberischen Halbinsel wesentlich ausgeprägter als in Deutschland.
Es gibt verschiedene Arten der Adoption, die Stiefkindadoption, die Verwandtenadoption und die Fremdadoption. Die häufigste Form ist die Stiefkindadoption, d. h. das Kind eines Elternteils lebt mit diesem und dessen Partner zusammen und der Kontakt des Kindes zum anderen leiblichen Elternteil ist durch Entfremdung oder Tod verloren gegangen. Der Partner des leiblichen Elternteils kann dann im Wege der Stiefkindadoption das Kind als eigenes annehmen. Hierfür ist die Zustimmung des leiblichen Elternteils erforderlich, soweit dieser noch lebt.
Bei der Verwandtenadoption handelt es sich in der Regel um die Annahme eines Enkelkinds als Kind, bzw. die Annahme von entfernteren Verwandten wie Nichten oder Neffen. Durch die Annahme eines Verwandten als Kind erlischt die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern, nicht jedoch zu den übrigen Verwandten. Bei der Fremdadoption, häufig in Gestalt der Annahme eines Pflegekindes von den Pflegeeltern, erlischt ebenfalls das rechtliche Verhältnis zu den leiblichen Eltern.
Zu unterscheiden ist ferner zwischen der Volljährigen- und Minderjährigenadoption. Bei der Minderjährigenadoption erlischt stets das Verwandtschaftsverhältnis zu der gesamten vorherigen Familie. Eine solche Annahme als Kind ist nur unter der Voraussetzung der Zustimmung der leiblichen Eltern oder gegebenenfalls durch die Ersetzung einer solchen Zustimmung durch das Familiengericht möglich. Erbrechtlich haben adoptierte Kinder die gleichen Rechte wie leibliche Abkömmlinge, d. h. diese treten im 1. Rang in die Erbfolge nach deren Adoptiveltern ein.
Bei der Erwachsenenadoption, auch sogenannte „Adoption light“, wird nicht die Zustimmung der leiblichen Eltern benötigt, da das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht erlischt. Erforderlich ist ein sogenanntes „Eltern-Kind-Verhältnis“, ist dies nicht vorhanden wird die Adoption häufig von den Gerichten mangels vorliegender sittlicher Rechtfertigung abgelehnt. In diesen Bereich der Adoption fallen auch solche Annahmen als Kind, welche meistens einen gewissen Zweck verfolgen, beispielsweise die Annahme eines Adelstitels oder häufig auch finanzielle Interessen.
Im Einzelfall empfiehlt es sich vor Einreichung eines entsprechenden gerichtlichen Antrags, die Einzelheiten im Wege einer anwaltlichen Beratung vorab klären zu lassen.
Holger Weismantel, 6. April 2023
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