Jugendamt – Aufgaben und Bedeutung im familienrechtlichen Verfahren
Jugendamt – Aufgaben und Bedeutung im familienrechtlichen Verfahren
Vortrag vom 20. Mai 2019 an der Fakultät für Soziale Arbeit der Universität von Murcia/Spanien
La función del Trabajador Social/Jugendamt en el ámbito de conflictos familiares
Im Zusammenhang mit der Gefährdung des Kindeswohls, wird in den Medien immer wieder kritisch über die Rolle des Jugendamts und dessen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben berichtet, dabei richten sich die Vorwürfe gegen Versäumnisse, die dem Jugendamt im Zusammenhang mit körperlicher Gewalt gegen Schutzbefohlene vorgeworfen werden. Im Gegenzug nimmt die öffentliche Berichterstattung zu, die den Jugendämtern eine zu schnelle zwangsweise Unterbringung von Jugendlichen in Betreuungsfamilien vorwirft.
Kann durch präventiven Jugendschutz ein familiärer Konflikt oder die Gefährdung des Kindeswohls nicht verhindert werden, ist die Einschaltung der Familiengerichte erforderlich. In der familienrechtlichen Praxis ist hier vorrangig an Verfahren über die elterliche Sorge oder umgangsrechtliche Verfahren zu denken. Wenn im Zuge einer Trennung Meinungsverschiedenheiten zwischen Elternteilen über den zukünftigen Aufenthalt der Kinder, die Ausübung des elterlichen Sorgerechts oder die Gewährung von Umgangskontakten entstehen, empfiehlt es sich zunächst, einen Termin mit dem örtlichen Jugendamt zu vereinbaren. Der Jugendamtsmitarbeiter wird im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten versuchen, für den Konflikt eine einvernehmliche Regelung zwischen den Elternteilen zu finden. Dabei haben die Mitarbeiter der Jugendämter die Möglichkeit, Gespräche mit den Eltern, den Kindern, Nachbarn oder anderen Bezugspersonen von Minderjährigen zu führen. Erst wenn das Herbeiführen einer einvernehmlichen Regelung über das Jugendamt nicht möglich ist, sollten gerichtliche Schritte, das heißt die Einleitung eines sorgerechtlichen Verfahrens oder eines Umgangsverfahrens, eingeleitet werden. Der Vorteil einer vorherigen Konsultierung des Jugendamts liegt darin, dass im familienrechtlichen Verfahren gemäß § 156 FamFG ohnehin eine Verpflichtung des Gerichts besteht, zunächst auf eine einvernehmliche Regelung der bestehenden Konflikte hinzuwirken und in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hinzuweisen. Mandanten, die sich zuvor mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt haben, haben hier insoweit den ersten Schritt bereits gemacht und auch bei dem zuständigen Jugendamt liegen bereits die erforderlichen Informationen zu einer Mitwirkung im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens vor.
Der weitere Verfahrensverlauf in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren gestaltet sich dann so, dass das Gericht von Gesetzes wegen angehalten ist, das Jugendamt in jedem Fall anzuhören, so dass der Meinung der Mitarbeiter der Jugendämter eine entscheidende Bedeutung bei der Entscheidungsfindung zukommt. Das Jugendamt wird mit den bereits rekrutierten Informationen und gegebenenfalls weiteren, im Verlauf des familienrechtlichen Verfahrens gewonnen Erkenntnissen, eine Empfehlung in dem Sorge- und Umgangsrechtstreit abgegeben. Nachfolgende Faktoren spielen dabei eine besondere Rolle und das Jugendamt ist bei der Ermittlung dieser familiären Beziehungen sozusagen als verlängerter Arm des Gerichts anzusehen:
- Emotionale Bindungen zwischen Kindern und Elternteilen
- Bindungen zwischen jedem einzelnen Abkömmling und den jeweiligen Elternteilen, um z.B. eine Entscheidung über den zukünftigen Aufenthalt treffen zu können
- Geschwisterbindungen
- Kindeswille
- Bindungstoleranz und Förderungsmöglichkeiten der Elternteile
- Kontinuitätsprinzip
Von der reinen Anhörung des Jugendamts zur oben dargestellten Entscheidungsfindung, sind die Aufgaben des Jugendamts zu unterscheiden, die dieses als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen übernimmt (§§ 55 SGB VIII, 1712, 1791 b, c, 1909, 1915 BGB). Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Beistandschaft, das heißt das Jugendamt macht Unterhaltsansprüche des Minderjährigen als dessen gesetzlicher Vertreter geltend. Im Rahmen der Pflegschaft und Vormundschaft, tritt das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter für gesundheitliche, vermögensrechtliche oder sorgerechtliche Belange auf, hier ist die elterliche Sorge oder Teile der elterlichen Sorge von den Elternteilen auf das Jugendamt durch gerichtlichen Beschluss übertragen. Eine große Bedeutung haben auch sorgerechtliche Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB, die das Jugendamt auf eigene Initiative und als Verfahrensbeteiligter dann einleitet, wenn gravierende und nicht aufschiebbare Kindeswohlgefährdungen bestehen. Hier kann das Jugendamt auch aufgrund einer vorläufigen Maßnahme, direkt eine Unterbringung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie veranlassen, der weitere Verbleib des Jugendlichen bedarf dann allerdings einer familienrechtlichen Entscheidung.
Richtig ist, dass die jährlichen Inobhutnahmen gestiegen sind, so lag die Zahl im Jahre 2005 bei rund 25.664 und stieg bis zum Jahr 2017 kontinuierlich auf 48.059 Inobhutnahmen an. Dieser Anstieg hat den Jugendämtern auch vermehrt Kritik eingebracht, teilweise wird die Auffassung vertreten, dass das Jugendamt zu schnell und teilweise aus gesetzesfernen Gründen rechtsmissbräuchlich Unterbringungen veranlasst. In Sorgerechts- und Umgangsverfahren vertraut das Gericht in der Regel jedoch nicht alleine auf eine Stellungnahme des Jugendamts, häufig wird dem Kind ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt, der die Interessen des Minderjährigen in dem Verfahren vertritt und ein eigenes Antragsrecht besitzt. Zu Verfahrensbeiständen werden zumeist Psychologen oder geeignete Rechtsanwälte bestellt, diese bilden sich vor der gerichtlichen Anhörung in der Regel durch Gespräche mit den Elternteilen und dem Minderjährigen eine Auffassung über die entscheidungsrelevante familiäre Konstellation. Neben der Einbeziehung eines Verfahrensbeistands, kommt es in Sorgerechtskonflikten auch häufig zur Erstellung eines kindespsychologischen Fachgutachtens, welches als Beweismittel im prozessualen Sinne der Entscheidungsfindung dient.
Im Ergebnis sind die Jugendämter aus dem Prozess der Informationsbeschaffung und Entscheidungsfindung in familienrechtlichen Verfahren nicht wegzudenken, es kann bei Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten jedem Beteiligten nur geraten werden, zunächst die Dienste der Beratungsstellen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen, bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.
Holger Weismantel, 20. Mai 2019
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