Unterhaltsberechnung bei gehobenen Einkommensverhältnissen
Unterhaltsberechnung bei gehobenen Einkommensverhältnissen
Frankfurter Rundschau vom 3. September 2013
Im Rahmen der Berechnung von Getrenntlebens- sowie Nacheheunterhalt, stellt sich immer wieder die Frage, wie ein Unterhaltsanspruch bei gehobenen bis sehr guten Einkommensverhältnissen zu berechnen ist. Dabei hat die Erfahrung gezeigt, dass die erfolgreiche Darlegung eines Unterhaltsanspruchs bei besonders hohen Erwerbseinkommen davon abhängig ist, dass Darlegungen, bezogen auf die letzten Ehejahre, zu den konsumtiven Ausgaben einerseits und den vermögensbildenden Aufwendungen andererseits, mit der erforderlichen Präzision gelingen.
Die Regel ist die Unterhaltsberechnung nach Quote
Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, erfolgt die Berechnung des Ehegattenunterhalts unter Anwendung der Methode einer standardisierten Quotenberechnung. Vereinfacht dargestellt, werden die beiderseitigen Erwerbseinkommen zunächst um abzugsfähige Aufwendungen bereinigt, dabei handelt es sich im Wesentlichen um Aufwendungen für Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Kranken- und Altersvorsorge, sowie abzugsfähige Verbindlichkeiten. Das sich so ergebende beiderseitige Erwerbseinkommen, wird dann um den Erwerbstätigenbonus gekürzt. Im Bereich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, findet eine Kürzung des bereinigten Erwerbseinkommens um einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 statt. Das bereinigte beiderseitige Erwerbseinkommen wird anschließend addiert, es errechnet sich der eheliche Bedarf. Unter Anrechnung des Eigeneinkommens des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, errechnet sich der vom wirtschaftlich Stärkeren zu zahlende Unterhalt. Die Berechnung erfolgt vereinfacht dargestellt nach folgendem Beispiel:
Bereinigtes Einkommen M = € 4.000,-, hiervon 6/7 = € 3.428,-
Bereinigtes Einkommen F = € 2.000,-, hiervon 6/7 = € 1.714,-
Ehelicher Bedarf € 5.142,- : 2 = € 2.571,-
Im Bereich des Oberlandesgerichts Frankfurt/M, gilt gemäß Ziffer 15.3 der Unterhaltsgrundsätze die Sättigungsgrenze bis zu einem Betrag in Höhe von € 2.500,-. Diese Regelung ist so auszulegen, dass bis zu einem Unterhaltsbedarf in dieser Höhe, ein Zahlungsanspruch als Quotenunterhalt geltend gemacht werden kann. Die Grenze bezieht sich auf den Elementarunterhalt, da über den vorgenannten Betrag hinaus im Rahmen der standardisierten Quotenunterhaltsberechnung noch zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden kann. Im beschriebenen Beispielsfall beträgt der eheangemessene Unterhaltsbedarf € 2.571,-, das heißt hier ergäbe sich eine Deckelung auf einen Höchstbedarf von € 2.500,-, so dass bei einem nach Abzug des Erwerbstätigenbonusses anrechenbaren Eigeneinkommen der F in Höhe von € 1.714, sich ein gedeckelter Unterhaltsanspruch in Höhe von € 786,- errechnen würde( € 2.500,- – € 1.714,- = € 786,-).
Aus vorgenanntem Beispiel ist ersichtlich, dass bei gehobenen bis sehr guten Einkommensverhältnissen, leicht die Bedarfsgrenze von € 2.500,- erreicht ist, so dass ein Unterhaltsberechtigter hier mit der Darlegung eines höheren Unterhaltsanspruchs schnell aufgrund der vorgenannten Kappungsgrenze beschränkt ist. Im Geltungsbereich anderer Oberlandesgerichte gilt zwar die beschriebene Sättigungsgrenze nicht, allerdings orientieren sich diese Gerichte überwiegend an dem höchsten Einkommen der Einkommensstufe 10 der Düsseldorfer Tabelle. Das Ergebnis unterscheidet sich nur unwesentlich von den sich im Bereich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main errechnenden Beträgen.
Konkrete Bedarfsdarlegung zur Begründung eines höheren Unterhaltsanspruchs
Um einen Unterhaltsanspruch geltend machen zu können, dem als Grundlage ein ehelicher Bedarf über den vorgenannten € 2.500,- zugrunde liegt, findet die Methodik der sogenannten konkreten Bedarfsdarlegung Anwendung. Die konkrete Bedarfsdarlegung wird klassischerweise so durchgeführt, dass der konkrete eheliche Bedarf, bezogen auf die letzten Ehejahre, im Einzelnen dargelegt wird. Der Unterhaltsberechtigte befindet sich hier in der Situation, dass sämtliche bedarfsbildende Ausgaben wie Aufwendungen für Urlaub, Fahrtkosten, Lebensmittel, Kosmetik, Wohnen und Gastronomie, durch Erstellung einer konkreten Bedarfsliste dargelegt und bewiesen werden müssen. Dies führt in Unterhaltsverfahren häufig dazu, dass sich das Gericht mit umfangreichen Bedarfslisten über einzelne konsumtive Aufwendungen beschäftigen muss, deren Existenz in der Regel vom Unterhaltsverpflichteten relativ leicht bestritten werden kann.
Die bessere und praktikablere Methodik der konkreten Bedarfsdarlegung besteht jedoch darin, die konsumtiven Aufwendungen, bezogen auf die Ehezeit, darzulegen. Im Bereich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist diese Methodik ausdrücklich in Ziffer 15.3 der Unterhaltsgrundsätze vorgesehen.
In der Regel erfolgt die Darlegung dadurch, dass, bezogen auf die letzten Ehejahre, zunächst dargestellt wird, welches Einkommen den Ehegatten insgesamt zur Verfügung gestanden hat. Dabei ist selbstverständlich nicht nur Erwerbseinkommen ausschlaggebend, auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge können sich hier bedarfsbildend auswirken. Ist das bedarfsprägende Gesamteinkommen ermittelt, ist dieses zunächst um abzugsfähige Aufwendungen für Fahrtkosten, Krankenversicherung sowie Kreditverbindlichkeiten zu bereinigen. Im Rahmen der vom Unterzeichner geführten Unterhaltsverfahren wurde immer wieder die Erfahrung gemacht, dass teilweise die Auffassung vertreten wird, bei der konkreten Bedarfsdarlegung könne ein Erwerbstätigenbonus in Abzug gebracht werden. Hierzu hat der BGH klargestellt, dass dies nicht der Fall ist, vielmehr ist von dem vollen Erwerbseinkommen auszugehen (BGH v. 10.11.2010, AZ: XII ZR 197/08 in FamRZ 2011, 192).
In einem zweiten Schritt legt der Unterhaltsberechtigte dar, welcher Anteil von dem während der letzten Ehejahre gehabten Einkommen für den Konsum verwendet wurde und welcher Anteil hiervon der Vermögensbildung gedient hat. Letztlich gelingt dies, indem alle relevanten Ausgaben aufgelistet werden müssen, die nicht dem Konsum gedient haben. Dabei kann es sich erfahrungsgemäß beispielsweise um Aufwendungen für den Bau eines Familienheims oder für die Abtragung von Baukrediten handeln. Auch Aufwendungen für kapitalbildende Lebensversicherungen, der Kauf von Aktien oder Wertpapieren, dienen der Vermögensbildung und nicht dem Konsum. Hintergrund dieser Methodik ist, dass nur der Anteil des Einkommens zur Berechnung des Unterhalts herangezogen werden soll, der tatsächlich der Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs gedient hat.
Wurde durch vorgeschriebene Darlegungen ermittelt, dass beispielsweise die Sparquote während der Ehezeit 19% von dem Gesamteinkommen betragen hat, errechnet sich grundsätzlich der für die Begründung eines Unterhaltsanspruchs heranzuziehende Bedarf nach Vorabzug dieser Sparquote. Die Berechnung soll an folgendem Beispiel erläutert werden:
Bereinigtes Einkommen M: € 10.000,- + Bereinigtes Einkommen F: € 3.000,- = Gesamteinkommen € 13.000,-
abzüglich Sparquote 19% = € 10.530,- : 2 = Einzelbedarf € 5.265,-
Im vorliegenden Beispielsfall würde sich bei einem Eigeneinkommen der F von € 3.000,- und einem zurechenbaren Bedarf der F von € 5.265,-, noch ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt in Höhe von € 2.265,- monatlich ergeben.
Erfahrungsgemäß ist für eine erfolgsversprechende Berechnung und Darlegung im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens besonders wichtig, die genauen Einkommensverhältnisse während der letzten Ehejahre zu ermitteln und eine genaue Gegenüberstellung der Aufwendungen zur Vermögensbildung während der Ehezeit durchzuführen. Dabei gelingt eine Interessenvertretung der Mandanten erfahrungsgemäß dann besonders gut, wenn Kontounterlagen und ähnliche Dokumente noch vorhanden sind. Es empfiehlt sich also, entsprechende Unterlagen aufzubewahren, da erfahrungsgemäß die Partei im Vorteil ist, die entsprechende Aufwendungen nachweisen und in einem Unterhaltsverfahren entsprechend dokumentieren kann.
Holger Weismantel, 3. September 2013
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