Die Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Die Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Frankfurter Rundschau vom 27. September 2012
Die Bundesregierung hat am 4.7.2012 eine wesentliche Änderung im Bereich der elterlichen Sorge und eine Entscheidung zugunsten der Rechte von unverheirateten Vätern beim Sorgerecht beschlossen. Ausgangsbasis war, dass der Anteil der nichtehelich geborenen Kinder sich rasant von 15% im Jahr 1995 auf jetzt 33% mehr als verdoppelt hat.
Auch der Europäische Gerichtshof hat mehrfach angemahnt, dass ein neues, moderneres Sorgerecht in Deutschland erforderlich wird. Bisher hatten Väter von nichtehelich geborenen Kindern nur die Möglichkeit am Sorgerecht beteiligt zu werden, wenn die Mutter dem zugestimmt hat. Dabei spielen im Falle der verweigerten Zustimmung der Mutter nicht immer Gründe eine Rolle, die im Interesse des Kindes sind, vielfach war lediglich der Wunsch ausschlaggebend, grundsätzlich im Bereich der Kindesbelange alleine entscheiden zu wollen. Dem hat der Gesetzgeber jetzt einen Riegel vorgeschoben. Grundsätzlich sollen in Zukunft beide Elternteile die Sorge gemeinsam tragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht entgegensteht, dies ist das wesentliche Element der neu beschlossenen Regelung. Dem gesetzlichen Entwurf der Bundesregierung müssen jetzt nur noch Bundestag und Bundesrat zustimmen.
Vereinfachte gerichtliche Durchsetzung des neuen Sorgerechts
Unverheiratete Väter haben jetzt die Möglichkeit, zunächst zum Jugendamt zu gehen, um eine Einigung über ihre Beteiligung am Sorgerecht zu erreichen. Dieser Weg ist allerdings nicht verpflichtend. Es kann auch direkt beim Familiengericht ein vereinfachter Antrag auf Mitbeteiligung am Sorgerecht gestellt werden. Das Gericht entscheidet in diesen Fällen schnell und unbürokratisch über den gestellten Antrag. Die Mutter wird zunächst zur Stellungnahme über den Antrag aufgefordert. Äußert sie sich hierzu gar nicht oder trägt sie Gründe vor, die mit dem Kindeswohl nichts zu tun haben, wie z.B. der Einwand, sie wolle grundsätzlich alleine über die Belange ihres Kindes bestimmen, kann das Gericht das Mitsorgerecht ohne weiteres auf den Vater übertragen. Für diese Entscheidung ist weder eine Anhörung des Jugendamts noch eine persönliche Anhörung der Eltern erforderlich. In früheren Fällen waren hier umfangreiche Gerichtsverfahren zu führen, die durch kontroverse Darstellungen der Eltern, Anhörungen des Jugendamtes und kinderpsychologische Gutachten oft dazu geführt haben, dass nach mehr als einem halben Jahr immer noch keine Entscheidung über den Antrag erlassen werden konnte, dies ist zukünftig nicht mehr möglich.
Väter können sogar einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht stellen
Zukünftig können unverheiratete Väter auch einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht für ihre Kinder stellen. Stimmt die Mutter diesem Antrag zu, bedarf es lediglich einer Überprüfung des Familiengerichts, ob diese Übertragung, die für das Kind oft mit größeren persönlichen Veränderungen verbunden ist, tatsächlich den Interessen des Kindes dient. Anders als bei der bisher geltenden Regelung, soll in Zukunft lediglich vereinfacht geprüft werden, ob die Übertragung des alleinigen Sorgerechts dem Kindeswohl widerspricht. Bietet der Vater die Gewähr dafür, sich gut um die Belange des Kindes kümmern zu können und kommt eine gemeinsame elterliche Verantwortung nicht in Betracht, z.B. weil die Elternteile vollständig zerstritten sind oder keine gemeinsame Kommunikationsbasis mehr haben, überträgt das Gericht die Alleinsorge auf den unverheirateten Vater des Kindes.
Insgesamt ist der Vorstoß der Bundesregierung im Bereich der elterlichen Sorge in Richtung eines moderneren, an der gesellschaftlichen Entwicklung orientierten Sorgerechts zu begrüßen. Es ist davon auszugehen, dass die relativ hohe Anzahl unverheirateter Väter, die keinen Zugang zu ihren Kinder erhalten, in der familienrechtlichen Praxis weiter abnehmen wird.
Holger Weismantel, 27. September 2012
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