Aktuelle Entwicklungen im Unterhaltsrecht
Aktuelle Entwicklungen im Unterhaltsrecht
Frankfurter Rundschau vom 22. Februar 2011
Das Unterhaltsrecht hat zu Beginn des Jahres wieder einige Neuerungen erfahren. Diese Änderungen betreffen sowohl Eltern, die gegenüber ihren minderjährigen sowie volljährigen Kindern unterhaltspflichtig sind, als auch Kinder, die für einen beispielsweise im Pflegeheim untergebrachten Elternteil in Anspruch genommen werden.
Der Gesetzgeber hat von einer erneuten Erhöhung der Kindesunterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle abgesehen. Dafür wurden die Selbstbehalte grundsätzlich erhöht. Bei dem Selbstbehalt handelt es sich um die unterste Grenze der Inanspruchnahme eines Unterhaltspflichtigen. Gegenüber minderjährigen Kindern kann ein erwerbstätiger und unterhaltspflichtiger Elternteil einen monatlichen Selbstbehalt in Höhe von € 1.000,- verteidigen, für nicht Erwerbstätige liegt dieser Betrag bei € 800,- monatlich. Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der monatliche Selbstbehalt € 1.200,-, gegenüber einem Anspruch auf Ehegattenunterhalt jetzt aktuell € 1.100,-. Für Kinder, die von ihren Eltern oder von den Sozialbehörden beispielsweise für die Kosten einer Heimunterbringung der Eltern in Anspruch genommen werden, beträgt der aktuelle monatliche Selbstbehalt € 1.600,-. Damit hat der Gesetzgeber den steigenden Lebenshaltungskosten Rechnung getragen.
Auch bei der Frage, ob freiwillige Zuwendungen Dritter, zum Beispiel die Gewährung kostenfreien Wohnens, das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöhen, haben sich aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2008 Änderungen ergeben. Zieht ein unterhaltspflichtiger Ehegatte nach der Trennung beispielsweise vorübergehend wieder in das Haus seiner Eltern, so erhöht das mietfreie Wohnen im elterlichen Haushalt nicht das zur Zahlung von Unterhalt bereitstehende Einkommen. Anders ist dies nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2008 dann zu bewerten, wenn zum Beispiel ein Unterhaltpflichtiger in zweiter Ehe im abbezahlten Haus seines neuen Ehegatten wohnt, hier erhöht das mietfreie Wohnen das zur Zahlung des Unterhalts zur Verfügung stehende Einkommen.
Hinsichtlich der Problematik, ab wann die Verpflichtung des Vaters eines minderjährigen Kindes zur Zahlung von Kindesunterhalt entfällt, ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/M neue Wege gegangen. Nach alter Rechtsprechung galt grundsätzlich, dass stets der Mindestunterhalt sicherzustellen war. Im Grunde genommen musste sich der unterhaltspflichtige Elternteil mit geringem Einkommen die Mittel für den Mindestunterhalt auf jede erdenkliche Art verdienen. Nunmehr hat die erwähnte Entscheidung des OLG Frankfurt/M richtig gestellt, dass, wie beispielsweise im dort beurteilten Fall, ein ungelernter Arbeiter dann von der Zahlung von Kindesunterhalt frei wird, wenn für ihn keine realistische Möglichkeit besteht, mehr als den kleinen Selbstbehalt in Höhe von € 1.000,- monatlich im Rahmen einer Vollzeittätigkeit zu verdienen. Am anderen Ende der Einkommensskala, nämlich im Bereich mittlerer bis hoher Einkommen, ist die Änderung des Höchstbetrages bei quotenmäßiger Geltendmachung von Ehegattenunterhalt auf jetzt € 2.500,- monatlich, zu beachten. Danach können Ehegatten, ohne sich über einzelne Positionen zu streiten, bis zu diesem Betrag einen monatlichen Unterhaltsbetrag geltend machen.
Ferner taucht immer wieder die Frage auf, in welchen Fällen Kosten des Umgangs zugunsten des umgangsberechtigten Vaters vom monatlich zu zahlenden Unterhalt in Abzug gebracht werden können. Die Rechtsprechung hat hierzu mittlerweile zwei Ausnahmefälle herausgearbeitet. Zum einen kann dies dann möglich sein, wenn zwischen dem Wohnort des Vaters und des Kindes eine besonders große Entfernung liegt, beispielsweise die Mutter zusammen mit dem Kind nach Berlin verzogen ist. Eine weitere Möglichkeit zum teilweisen Abzug der Umgangskosten besteht dann, wenn dem unterhaltsberechtigten Vater mit geringem Einkommen durch die entstehenden Kosten, zum Beispiel Fahrtkosten usw., unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt, letztlich nur noch ein monatliches Einkommen verbleibt, welches unter dem Selbstbehalt von monatlich € 1.000,- angesiedelt ist. Auch in diesem Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Umgangskosten zumindest teilweise bei der Zahlung des Kindesunterhalts abgezogen werden können.
Nachdem über mehrere Jahre durch die Erhöhung der Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle stets die unterhaltsberechtigten Kinder begünstigt wurden, hat der Gesetzgeber jetzt zugunsten der unterhaltspflichtigen Elternteile die entsprechenden Anpassungen vorgenommen.
Holger Weismantel, 22. Februar 2011
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