„Neuer Versorgungsausgleich“ (Stand Sept. 2008)
„Neuer Versorgungsausgleich“ (Stand Sept. 2008)
Wochenblatt vom 11. September 2008
Der Versorgungsausgleich ist die Übertragung von Rentenanwartschaften im Scheidungsfall. Die bisherige gesetzliche Regelung wurde jetzt durch Beschluss des Bundeskabinetts reformiert. Den Versorgungsausgleich gibt es seit 1977, das neue Recht soll voraussichtlich im September 2009 in Kraft treten. In der Praxis hat bisher der Versorgungsausgleich immer wieder zu einer ungerechten Aufteilung der Rentenansprüche geführt. Nach dem neuen Recht ergeben sich vorwiegend Veränderungen für Rentner und Pensionäre, darüber hinaus wird die geänderte Rechtslage in erster Linie Ausgleichsempfänger, das heißt denjenigen Ex- Partner begünstigen, der erwartet, aus dem Versorgungsausgleich Ansprüche zugesprochen zu bekommen. Schließlich wird das neue Recht auch die Rentenversicherungsträger in Fällen der Bagatellausgleiche entlasten.
Vorteile für Ausgleichsempfänger- Nachteile für Ausgleichszahler
Im bisherigen Versorgungsausgleichsverfahren versuchten die Familiengerichte, die verschiedenen Versorgungsansprüche wie betriebliche Altersanwartschaften, öffentlich- rechtliche Zusatzversorgungen und private Rentenversicherungen, dem System der gesetzlichen Rente vergleichbar zu machen. Im Ergebnis führte dieses umständliche Umrechnungsverfahren zumeist dazu, dass der während der Ehezeit nur eingeschränkt erwerbstätige Ehegatte weniger als die Hälfte der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften erhalten hat. Dem Ex- Partner mit den höheren Rentenanwartschaften blieb zumeist mehr als die Hälfte der Ansprüche. Solche Anwartschaften, die bisher in dem zusammen mit der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich nicht auf den Berechtigten übertragen werden konnten, zum Beispiel wegen sozialversicherungsrechtlicher Höchstgrenzen, blieben dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Dieser sollte dann durchgeführt werden, wenn beide Ex- Partner in Rente gehen. Das Problem des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist jedoch, dass dessen Durchführung Jahre nach der Scheidung zumeist vergessen wurde. Viele geschiedene Berechtigte möchten auch Jahre nach der Scheidung dem Ex- Partner nicht nachlaufen und scheuen eine erneute rechtliche Auseinandersetzung.
Das neue Recht trägt dieser Sachlage dadurch Rechnung, dass grundsätzlich eine interne Teilung der Versorgungsanwartschaften vorgesehen ist. Das heißt, dass die einzelnen Versorgungsrechte wie zum Beispiel betriebliche und private Anwartschaften, anders als nach dem bislang geltenden Recht nicht in Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet werden, sondern schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Hat der Ehemann beispielsweise eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von € 30.000,- erworben, so begründet das Familiengericht künftig für die Ehefrau bei demselben Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente im Wert von € 15.000,-. Damit ist gewährleistet, dass die ausgleichsberechtigte Ehefrau exakt die Hälfte der Ansprüche gegen den Träger der betrieblichen Altersversorgung erhält.
Führt das neue Recht also dazu, dass Ausgleichsempfänger besser gestellt werden als bisher, werden Ausgleichszahler schlechter gestellt. Da die Umrechnung über das komplizierte System des Barwertfaktors entfällt, werden die Altersanwartschaften zumeist vollständig mit der Scheidung hälftig geteilt.
Wegfall des Rentnerprivilegs
Ganz gravierende Auswirkungen hat die neue Rechtslage auf Rentner oder Beamten und Pensionäre des Bundes. Das bisherige Rentnerprivileg wirkte sich dann aus, wenn ein Rentner sich scheiden lies und die Ex-Ehefrau wesentlich jünger war und zum Zeitpunkt der Scheidung noch arbeitete. Bisher blieb die Rente des Mannes solange ungekürzt, bis die Ehefrau ebenfalls das Rentenalter erreichte. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde die Rente oder Pension des Mannes gekürzt und auf das Rentenversicherungskonto der geschiedenen Ehefrau übertragen. War beispielsweise der Ex- Partner 10 Jahre im Ruhestand, bevor die jüngere Ehefrau in Rente ging und wurde ein Rentenanspruch von € 150,- übertragen, erhielt der ältere Ex- Partner in dieser Zeit € 18.000,- mehr durch das Pensionistenprivileg. Der jüngerer Ex- Partner hatte dadurch bisher keine Nachteile, nach neuer Rechtslage wird der sich so errechnende Betrag bei der Rentenversicherung bleiben.
Lediglich für den Fall, dass der ältere Ex- Partner Unterhaltszahlungen an den jüngeren unterhaltsberechtigten Partner erbringt, wird die Kürzung von Altersanwartschaften zulasten des älteren geschiedenen Ehegatten aufgeschoben. Es wird in Zukunft für den älteren Ehepartner, der zum Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Rente bezieht, von Vorteil sein, wenn in gewissem Umfang über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus Unterhaltszahlungen an den jüngeren, geschiedenen Partner erbracht werden.
Auswahl neues oder altes Recht
Ausschlaggebend für die Anwendung neuen bzw. alten Rechts, ist der Termin für die Stellung des Scheidungsantrags. Wird Scheidungsantrag vor Geltung des neuen Rechts gestellt, findet die bisherige Regelung zum Versorgungsausgleich Anwendung, auch wenn die Ehe erst nach Gültigkeit des neuen Rechts geschieden wird. Insbesondere für getrennt lebende Rentner oder Pensionisten kann es sich deshalb auszahlen, noch vor September 2009 unter Ausnutzung des Pensionistenprivilegs Antrag auf Ehescheidung zu stellen.
Hingegen kann derjenige, der damit rechnet, im Versorgungsausgleich Ansprüche zugesprochen zu bekommen, dadurch eine gerechtere Teilung der Ansprüche erreichen, indem erst nach Geltung des neuen Rechts Antrag auf Ehescheidung gestellt wird. In jedem Fall begünstigt das neue Recht das Interesse des Ausgleichsberechtigten an einer abschließenden Regelung zum Zeitpunkt der Ehescheidung.
Letztlich sollte jedoch für die Frage, wann Antrag auf Ehescheidung gestellt wird, nicht alleine die Rechtswahl im Versorgungsausgleich ausschlaggebend sein. Da die weitergehenden vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe sowie die sich aus der Ehe ergebende Unterhaltspflicht davon unabhängig eine abweichende Beurteilung gebieten können, empfiehlt sich in jedem Fall eine sorgfältige Abwägung aller bei der Einleitung eines Scheidungsverfahrens zu berücksichtigenden Kriterien.
Holger Weismantel, 11. September 2008
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