Eheverträge – in welchen Fällen der Aufwand lohnt
Eheverträge – in welchen Fällen der Aufwand lohnt
Frankfurter Rundschau vom 20. Februar 2013
Vor der Eheschließung stehen Paare nicht selten vor der Entscheidung, ob der Abschluss eines Ehevertrages erforderlich ist. Grundsätzlich können modifizierende Vereinbarungen im Rahmen eines Ehevertrages zum ehelichen Güterrecht, Unterhaltsrecht und zum Versorgungsausgleich geschlossen werden.
Ein entsprechender Ehevertrag muss notariell beurkundet werden und kann sowohl vor, als auch nach der Eheschließung protokolliert werden. Der Abschluss eines Ehevertrages bietet sich vor allen bei der typischen Ausgangssituation einer Unternehmerehe oder bei besonders stark voneinander abweichenden wirtschaftlichen Verhältnissen an, allerdings ist nicht alles wirksam, was die Vertragsparteien häufig zum Gegenstand einer vertraglichen Regelung machen möchten.
Grundsätzlich unterscheidet die Rechtsprechung zwischen der Situation, die bei Abschluss eines Ehevertrages vorliegt und der späteren Umstände im Falle der Scheidung. Der Bundesgerichtshof beurteilt die Ausgangssituation im Rahmen der sogenannten Wirksamkeitskontrolle, so sind beispielsweise Eheverträge, in denen die Ehefrau auf Unterhaltsleistungen für den Fall der Kindesbetreuung verzichtet hat, dann zumeist unwirksam, wenn die Partnerin bei Vertragsschluss bereits schwanger war oder aufgrund einer Drucksituation den Vertrag unterschrieben hat. In einem zweiten Schritt prüfen die Gerichte, ob es sittenwidrig sein könnte, sich im Falle der Scheidung auf das vertraglich Vereinbarte zu berufen, hierbei handelt es sich um die sogenannte Ausübungskontrolle. Dies wird zumeist dann relevant, wenn sich die Lebensverhältnisse entgegen dem ursprünglichen Lebenszuschnitt verändert haben, beispielsweise ein Paar zunächst keinen Kinderwunsch hatte, im Verlaufe der Ehe allerdings Kinder geboren wurden und die Frau ihre Erwerbstätigkeit stark eingeschränkt oder aufgegeben hat.
Vereinfachte Bedingungen bei Gütertrennung
Der Bundesgerichtshof sieht wesentliche Kernbereiche der Ehe als nur eingeschränkt verzichtbar an, hierzu zählen Teile des Unterhaltsrechts sowie das Recht des Versorgungsausgleichs. Die Vereinbarung einer Gütertrennung oder der Verzicht auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs, wird in der Regel jedoch als zulässig angesehen. In den Fällen einer Unternehmerehe, in denen der Unternehmerehegatte ein Interesse daran hat, im Scheidungsfall den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und durch Vereinbarungen von Gütertrennung oder den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, sich vor hohen Ausgleichszahlungen zu schützen, kann grundsätzlich von einer Zulässigkeit der Vereinbarung ausgegangen werden, darauf hat der Bundesgerichtshof in einer am 31.10.2012 verkündeten Entscheidung (Az..: XII ZR 129/10) hingewiesen.
Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich von Altersanwartschaften zum Zeitpunkt der Ehescheidung und wird grundsätzlich vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt. Häufig wird in Eheverträgen ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbart oder die gesetzlichen Regelungen werden so modifiziert, dass es nicht zu einer Halbteilung der während der Ehezeit aufgebauten Anwartschaften kommt. Für den kindesbetreuenden Elternteil ergibt sich im Falle einer Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente der Nachteil, dass bezogen auf die Ehezeit nur geringfügige eigene Rentenanwartschaften erworben werden konnten, die dann auch nicht durch Anwartschaften des voll berufstätigen Elternteils ausgeglichen werden. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung vom 31.10.2012 darauf hingewiesen, dass in einem solchen Falle auch ein Ausgleich des dadurch entstehenden Nachteils durch das Unterhaltsrecht in Betracht kommt, das heißt der wirtschaftlich schwächere, kindesbetreuende Elternteil, hat zum Ausgleich des im Versorgungsaugleich entstandenen Nachteils, Anspruch auf höhere Unterhaltszahlungen. Auch kann der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch den Familienrichter einer Inhalts- und Ausübungskontrolle unterzogen werden, was dazu führen kann, dass die Vereinbarungen zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich unwirksam sind.
Kostengünstige erbvertragliche Vereinbarungen
Ehepaare haben häufig auch den Wunsch, im Bereich des Erbrechts vorsorgende Vereinbarungen zu treffen. Nicht selten soll vereinbart werden, dass beispielsweise im Falle des Ablebens eines Ehegatten, zunächst der überlebende Partner Alleinerbe des gesamten Vermögens werden soll und die Kinder erst dann am Vermögen beteiligt werden, wenn der zweite Elterteil verstirbt. Diese Regelungen machen dann Sinn, wenn zum Beispiel gesichert werden soll, dass der überlebende Partner wirtschaftlich und finanziell unabhängig und zunächst von erbrechtlichen Ansprüchen der Kinder freigestellt sein soll. Solche erbrechtlichen Regelungen können kostengünstig zusammen mit einem Ehevertrag vereinbart werden, da sich der Kostenwert der Urkunde dadurch nicht erhöht. Insgesamt sollten vor dem Abschluss eines Ehevertrages die entsprechenden Auswirkungen bedacht und im Zweifelsfall die Regelungen gewählt werden, die den Anforderungen der Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen am ehesten gerecht werden.
Holger Weismantel, 20. Februar 2013
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