Erhöhung des Kindergeldes und Kinderfreibetrages
Erhöhung des Kindergeldes und Kinderfreibetrages
Beschluss des Deutschen Bundestages vom 18. Juni 2015
Durch Gesetzesbeschluss vom 18.06.2015 hat der Bundestag eine seit längerer Zeit überfällige Anpassung im Bereich der Familienförderung vorgenommen. Die Maßnahmen begünstigen überwiegend Familien mit Kindern, aber auch im Bereich der Entlastung für Alleinerziehende, hat der Beschluss des Bundestages steuerliche Erleichterungen geschaffen.
Eine Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages war bereits seit längerer Zeit im Gespräch, auch eine Anhebung der Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle wurde im Jahre 2015 zunächst nur deshalb nicht vorgenommen, weil Beschlüsse des Bundestages zum Kinderfreibetrag abgewartet werden sollten. Das Kindergeld beträgt derzeit monatlich EUR 184,- für das erste und zweite Kind und EUR 190,- für das dritte Kind sowie EUR 215,- für das vierte und weitere Kinder. Rückwirkend zum 01.01.2015 wurde eine Erhöhung um EUR 4,- monatlich je Kind beschlossen, ab dem 01.01.2016 ist nochmals eine Erhöhung um weitere EUR 2,- monatlich je Kind vorgesehen. Damit erhöht sich das Kindergeld für das erste und zweite Kind im Jahr 2015 auf EUR 188,-, ab 2016 dann auf EUR 190,-. Im direkten Zusammenhang mit der Kindergelderhöhung wurde auch der steuerliche Kinderfreibetrag, ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2015, auf EUR 7.152,- je Kind erhöht (einschließlich Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung). Ab dem 01.01.2016 findet eine weitere Erhöhung auf dann EUR 7.248,- statt.
Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung eines Steuerpflichtigen nimmt das Finanzamt eine Günstigerprüfung vor, das heißt das Finanzamt ermittelt von Amts wegen, ob bei der Ermittlung der Steuerlast für den Steuerpflichtigen das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag gewährt wird. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei hohen Einkommen die Gewährung des Kinderfreibetrages eine höhere steuerliche Begünstigung darstellt als der Bezug des Kindergeldes. Bei der Berechnung der Steuerersparnis wird das gewährte Kindergeld dann angerechnet. Neben der Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages, hat der Bundestag auch eine Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages beschlossen, dieser wird für das Jahr 2015 auf EUR 8.472,- und für das Jahr 2016 auf EUR 8.652,- angehoben. Bei dem steuerlichen Grundfreibetrag handelt es sich um den Teil des Jahreseinkommens, der von der Verpflichtung zur Zahlung von Einkommenssteuer sowie Solidaritätszuschlag befreit ist.
Auch für Alleinerziehende hat sich ab dem Jahr 2015 eine Änderung ergeben, der Bundestag hat den steuerlichen Entlastungsbetrag erstmals seit 2004 wieder für das Jahr 2015 auf jetzt EUR 1.908,- erhöht. Zudem erhöht sich der Entlastungsbetrag für jedes weitere Kind um jeweils EUR 240,-.
Aufgrund der stattgefundenen Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrages, ist davon auszugehen, dass in Kürze auch die Bedarfsbeträge der Düsseldorfer Tabelle angehoben werden. Angehoben wurden im Januar 2015 bereits die im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen Selbstbehaltssätze. So beträgt der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme für Erwerbstätige seit dem 01.01.2015 EUR 1.080,-, für Nichterwerbstätige EUR 880,-. Der gegenüber volljährigen Kindern zu berücksichtigende Selbstbehalt beträgt EUR 1.300,-. Auch im Rahmen des Elternunterhalts fand eine Erhöhung auf jetzt EUR 1.800,- monatlich statt, wohingegen der Mindestselbstbehalt gegenüber Ehegatten bei der Berechnung des Trennungs- und Nacheheunterhalts monatlich EUR 1.200,- beträgt.
Durch die beschlossenen Änderungen ist davon auszugehen, dass Unterhaltszahlungen in Kürze anzupassen sind, wobei entsprechende Änderungen grundsätzlich durch den Unterhaltsverpflichteten ab dem Monat der Gültigkeit bei den monatlichen Zahlungen zu berücksichtigen sind. Die Beschlüsse des Bundestages müssen allerdings noch vom Bundesrat verabschiedet werden.
Holger Weismantel, 18. Juni 2015
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