Expertentipp: Clever vererben

Expertentipp: Clever vererben

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Holger Weismantel

Es gibt verschiedene Gesichtspunkte, welche dafürsprechen, sich über die Vermögensnachfolge beizeiten Gedanken zu machen. Wenn man sich auf die gesetzliche Regelung und die gesetzliche Erbfolge allein verlässt, bringt dies zwei Nachteile mit sich. Zum einen kann durch entsprechende modifizierende Regelungen Erbschaftssteuer gespart werden, zum andern bringen Erbengemeinschaften unter Abkömmlingen das Risiko späterer Auseinandersetzungen innerhalb der Familie mit sich.

Beispielgebend könnte man hier von einer Familie ausgehen, die erhebliche Vermögenswerte angespart hat. Das Ehepaar bewohnt ein Einfamilienhaus in einem Ballungsraum, welches einen Wert von Euro 1 Million hat und abbezahlt ist. Beide Ehegatten sind als hälftige Miteigentümer im Grundbuch eingetragen, dies gilt auch für weitere Hausgrundstücke, welche einen Wert von Euro 800.000,- haben. Darüber hinaus besitzt das Ehepaar noch unterschiedlichste Geldanlagen auf Depotkonten etc., welche einen Wert von Euro 1,5 Million haben, auch hier sind beide Ehegatten Konto-/Depotinhaber.

Wichtig ist, dass in einem Fall wie dem Vorbeschriebenen, schon zu Lebzeiten Verfügungen getroffen werden, um Erbschaftssteuer zu sparen. Da die Ehegatten hälftige Miteigentümer aller Vermögenswerte sind, kann jeder Ehegatte alle 10 Jahre Euro 400.000,- erbschaftssteuerfrei an jeden Abkömmling weitergeben. Des Weiteren können Euro 500.000,- von jedem Ehegatten, ebenfalls alle 10 Jahre, erbschaftssteuerfrei vererbt oder im Wege der Schenkung an den Partner übertragen werden. Hinzu kommt, dass im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur ¼ des im Todesfall eines Ehegatten auf den Längerlebenden übergehende Vermögen erbrechtlich übertragen wird. Ein weiteres ¼ geht steuerfrei als pauschalierter Zugewinnausgleich auf den noch nicht verstorbenen Partner über, weshalb bei der Erstellung von Eheverträgen vom Verfasser bei sehr guten Vermögensverhältnissen immer dazu geraten wird, die Zugewinngemeinschaft beizubehalten.

Um im vorliegenden Fall das übergehende Vermögen nahezu vollständig erbschaftssteuerfrei an Abkömmlinge zu übertragen, ist es von Vorteil, wenn bereits zu Lebzeiten Vermögensbestandteile auf die Kinder übertragen werden. Im Beispielsfall bietet sich an, die weiteren Grundstücke im Wert von Euro 800.000,- schon zu Lebzeiten, verbunden mit einem Nießbrauch zugunsten der Eltern an den Immobilien, im Wege der Schenkung auf die Kinder zu übertragen. Hier muss allerdings beachtet werden, dass innerhalb der sich dann unter mehreren Abkömmlingen ergebenden Erbengemeinschaft ein gewisses Konfliktpotential besteht, ansonsten empfiehlt es sich, einzelne Grundstücke jeweils an einzelne Abkömmlinge schenkweise zu übertragen. Kommt es dann zum Todesfall des Erstversterbenden der Eltern, geht nach Ablauf von 10 Jahren seit der letzten Schenkung erneut Vermögen erbschaftssteuerfrei mit einem Freibetrag von Euro 400.000,- an jeden Abkömmling über.

Beim Erbschaftssteuerfreibetrag des länger lebenden Ehegatten in Höhe von Euro 500.000,- ist zu beachten, dass eine vom länger lebenden Ehegatten selbst bewohnte Immobilie wertmäßig nicht zur Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen wird, es könnten insoweit vorliegend die Haushälfte des Erstversterbenden sowie weitere Euro 500.000,- erbschaftssteuerfrei auf den länger lebenden Ehegatten übergehen. Auch sollte beachtet werden, dass dem länger lebenden Ehegatten das lebenslange Wohnrecht oder der Nießbrauch an dem ehelichen Haus eingeräumt wird, dies auch um den in der Immobilie verbleibenden Ehegatten gegenüber etwaigen Ansprüchen der Abkömmlinge abzusichern.

In jedem Fall empfiehlt es sich rechtzeitig, hier eine erbrechtliche sowie erbschaftssteuerrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und gestalterisch durch entsprechendes notarielles Testament auf die gesetzlichen erb- und erbschaftssteuerlichen Regelungen Einfluss zu nehmen.

Holger Weismantel, 26. Februar 2024

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