Im Zweifelsfall zugunsten der Kinder
Im Zweifelsfall zugunsten der Kinder
Frankfurter Rundschau vom 27. September 2011
Im Zuge der Trennung von verheirateten und auch von nicht verheirateten Elternpaaren, kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen über das Sorgerecht und das Umgangsrecht für gemeinsame Kinder. Dabei übersehen die Elternpaare oft, dass die Kinder meist am stärksten unter der Trennung und den Veränderungen in ihrem familiären Umfeld leiden.
Häufig werden die Kinder von einem Elternteil auch instrumentalisiert, das heißt die Auseinandersetzung zwischen den Eltern wird stellvertretend im Zusammenhang mit dem Sorgerecht und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder geführt.
Grundsätzlich bedeutet elterliche Sorge Personensorge und Vermögenssorge, dazu zählen vorrangig die Wahl der Erziehungsmaximen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Wahl der schulischen Ausbildung, die religiöse Erziehung und die Entscheidung bei notwendigen medizinischen Eingriffen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge, die bei verheirateten Elternpaaren die gesetzliche Regel ist, entscheiden beide Elternteile gemeinsam über diese Belange des Kindes. Stammen Kinder von nicht verheirateten Elternpaaren ab, liegt das alleinige Sorgerecht in der Regel bei der Mutter, diese kann jedoch durch eine entsprechende Sorgeerklärung den Vater des Kindes an der Sorge beteiligen. In einem viel beachteten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht am 21.07.2010 (1 BvR 420/09) entschieden, dass eine Beteiligung des Vaters am Sorgerecht für ein nicht eheliches Kind nicht alleine von der Zustimmungserklärung der Mutter abhängig sein kann, das heißt es entspricht dem Elternrecht, dass auch der Vater eines nicht ehelichen Kindes in bestimmten Konstellationen durch gerichtlichen Antrag eine Beteiligung am Sorgerecht seines Kindes, auch ohne Zustimmung der Kindesmutter, erhalten kann.
Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat ferner die Befugnis über Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes alleine zu entscheiden. Es handelt sich dabei um tägliche Routineerlaubnisse, die gewöhnliche medizinische und ärztliche Versorgung, Entscheidungen im Zusammenhang mit dem normalen Ablauf des Schullebens, wie zum Beispiel das Ausschreiben einer Entschuldigung im Krankheitsfalle. Hierzu ist nicht die Einwilligung des mitsorgeberechtigten anderen Elternteils erforderlich.
In ehelichen Trennungssituationen kommt es auch immer wieder zum Streit darüber, bei welchem Elternteil die Kinder künftig ihren Lebensmittelpunkt haben sollen, hierüber sollten die Ehegatten grundsätzlich Einvernehmen erzielen. Können sich die Elternpaare hierüber nicht einigen, wird die Anrufung des Familiengerichts erforderlich. Eine Entscheidung des Gerichts hängt dann wesentlich davon ab, welcher Elternteil dem Kind kontinuierliche Lebensverhältnisse geben kann und auch in der Vergangenheit überwiegend die Betreuung der Kinder, insbesondere einhergehend mit Einschränkungen bei der Berufstätigkeit, geleistet hat. Ferner spielt die Stärke der Bindungen des Kindes zu den einzelnen Elternteilen eine große Rolle. Darüber hinaus hat das Gericht zu berücksichtigen, welcher Elternteil das Kind in schulischen Belangen, zum Beispiel bei der Hilfe zu Hausarbeiten etc., besser unterstützen kann. Auch der Wille des Kindes wird mit zunehmendem Alter ein wichtiges Kriterium für eine Entscheidung. In der Regel werden Streitigkeiten zwischen den Eltern hauptsächlich in Bezug auf den künftigen Aufenthalt der Kinder ausgetragen. Eine Übertragung des gesamten Sorgerechts auf einen Elternteil ist hingegen eher die Ausnahme. Ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts sollte von dem betreffenden Elternteil insofern gründlich überlegt werden, in der Regel kommt dies nur dann in Betracht, wenn die Eltern sich bei der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts gegenseitig behindern, beispielsweise in dem durch langwierige Streits Entscheidungen über die weitere schulische Entwicklung des Kindes verzögert und quasi unmöglich gemacht werden.
Insgesamt entspricht es dem Wunsch des Gesetzgebers, die Kind-Elternbindung zu fördern und die Einbindung beider Elternteile in die Entscheidungsbefugnis über die Belange des Kindes zu stärken. Auch die Gewährung des Umgangsrechts wird mittlerweile vom Gesetzgeber als sehr starkes Recht angesehen, entsprechend gravierend sind mittlerweile die gesetzlichen Sanktionen bei einer Behinderung des Umgangsrechts durch den kindesbetreuenden Elternteil.
Holger Weismantel, 27. September 2011
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