„Neues Erbrecht“ (Stand März 2009)

„Neues Erbrecht“ (Stand März 2009)

Wochenblatt vom 05. März 2009

Nach jahrelangem Ringen hat die große Koalition mit Wirkung zum 01. Januar 2009 die Erbschaftssteuerreform verabschiedet. Nach der neuen Gesetzeslage gibt es Gewinner und Verlierer der Reform. Witwen oder Witwer die im gemeinsamen Haus wohnen bleiben, werden erbschaftsteuerrechtlich künftig stark begünstigt. Für alle anderen Nachfolger von Vermögenswerten wird das Erben jedoch künftig komplizierter, dies gilt zum Beispiel für nach der neuen Gesetzeslage benachteiligte erbberechtigte Geschwister und in gleichem Maße für Unternehmensnachfolger.

Steuerfreie Vererbung von selbstgenutztem Wohneigentum

Eindeutige Gewinner der Reform sind Ehepartner oder die eigenen Kinder. Die Erben müssen selbst in die Immobilie einziehen und dort zumindest 10 Jahre wohnen bleiben. Unter dieser Voraussetzung können Witwen und Witwer das selbstgenutzte Wohneigentum steuerfrei erben, unabhängig von Wert und Größe des Hauses. Diese Regelung soll auch auf gleichgeschlechtliche Paare der Eingetragenen Lebenspartnerschaft zutreffen. Für Kinder sieht es etwas anders aus. Diese müssen auch mindestens 10 Jahre in dem geerbten Haus wohnen, allerdings ist die Immobilie für sie nur bis zu einer Obergrenze von 200 qm steuerfrei. Alles was darüber hinausgeht, muss, vorausgesetzt die Erbschaft liegt über den Freibeträgen, versteuert werden. Kinder sind damit auch durch die Erbschaftssteuerreform und durch die nun höheren Freibeträge begünstigt, allerdings dürften sie das Haus weder vermieten noch verpachten.

Für Ehepartner, Kinder und Enkel gelten künftig höhere Freibeträge. Statt wie bisher nur 300.000 Euro, können künftig unter Ehegatten 500.000 Euro steuerfrei vererbt werden. Für Kinder erhöht sich der Freibetrag von 205.000 Euro auf 400.000 Euro, Enkel können, anstatt wie bisher 50.000 Euro, zukünftig 200.000 Euro steuerfrei erben.

Wer sind die Verlierer der Reform?

Benachteiligte der Reform sind Geschwister, Eltern des Verstorbenen, Großeltern, Nichten und Neffen sowie alle entfernten Verwandten. Für diesen Personenkreis gilt künftig ein Freibetrag von 20.000 Euro. Dies bedeutet zwar eine geringfügige Erhöhung, allerdings steigen die Steuersätze auf an diesen Personenkreis vererbtes Vermögen deutlich, sodass künftig in jedem Fall mehr Steuern zu zahlen sind.

Bewertung des Immobilienvermögens

Bislang wurden Immobilien bei der Berechnung der Erbschaftssteuer deutlich geringer bewertet, als dies zukünftig der Fall ist. Ab 01.Januar 2007, also auch rückwirkend, wird der Verkehrswert der Immobilie zugrunde gelegt, bislang waren es nur ca. 30- 40% dieses Wertes. Die Reform führt also dazu, dass zwar künftig höhere Freibeträge für einen bestimmten Personenkreis gelten, der für die Berechnung der Erbschaftssteuer zugrunde gelegte Wert der Immobilie allerdings erheblich höher sein wird. Alle Betroffenen haben jedoch für Erbfälle, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Januar 2009 eingetreten sind die Wahl, ob sie die Veranlagung nach altem oder nach neuem Erbschaftssteuerrecht vornehmen möchten.

Erbschaftssteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen

Firmennachfolger müssen sich künftig für eine Variante entscheiden. Steuerfrei kann erben, wer eine Reihe von Bedingungen einhält. So muss der Betrieb mindestens 10 Jahre nach dem Generationswechsel weitergeführt werden, dabei darf die Lohnsumme nicht unter das Niveau zum Zeitpunkt des Erbfalls fallen. Des Weiteren gibt es Vorschriften darüber, wie viel Prozent des Betriebsvermögens insgesamt in die Produktion eingebunden sein müssen.

Eine andere Variante ermöglicht es dem Nachfolger eines Familienbetriebes, lediglich 15% Steuern auf das Betriebsvermögen zu zahlen. Vorbedingung ist, dass die Lohnsumme über sieben Jahre gerechnet 650% der ursprünglichen Lohnsumme ausmacht. Insbesondere diese Regelung wird von Familienunternehmern äußerst kritisch bewertet. Insbesondere die momentane Krise erfordert es, flexibel auf Produktionsrückgänge einzugehen, was letztlich dann dazu führt, dass auch mehr Erbschaftssteuer gezahlt werden muss.

Das neue Erbschaftssteuergesetz gilt seit dem 01. Januar 2009. Unbeschadet der Wahlmöglichkeit, für davor liegende Fälle altes oder neues Recht zu wählen, werden die neuen Vorschriften ab 2009 angewendet. Im Zweifelsfall sollte man sich jedoch hinsichtlich des jeweils günstigeren Rechts informieren. Nach wie vor gilt im Erb- wie im Erbschaftssteuerrecht, dass durch präventive Beratung und Vertragsgestaltung vorteilhaft Einfluss auf die Gesamtkonstellation genommen werden kann.

Holger Weismantel, 5. März 2009

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