„Neues Familienrecht ab 01.09.2009“ (Stand: September 2009)

„Neues Familienrecht ab 01.09.2009“ (Stand: September 2009)

Wochenblatt vom 03.September 2009

Ab 01.09.2009 sind eine Reihe von Änderungen im Bereich Familienrecht in Kraft getreten. Zum einen wurde der Versorgungsausgleich in einer umfassenden strukturellen Überarbeitung reformiert, zum anderen gibt es ein neues Zugewinnausgleichsrecht, das der besseren Verteilungsgerechtigkeit bei dem Vermögensausgleichs im Rahmen der Scheidung dienen soll. Insgesamt wurde darüber hinaus das gesamte Familienverfahrensrecht reformiert, das heißt, dass grundsätzlich alle durch Ehe und Familie verursachten Streitigkeiten beim Großen Familiengericht gebündelt sind. Außerdem wird der Kinderschutz im gerichtlichen Verfahren gestärkt.

Neues Versorgungsausgleichsrecht

Im Falle des Scheiterns einer Ehe, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität erhält, der seine Erwerbstätigkeit zum Beispiel wegen der Erziehung gemeinsamer Kinder eingeschränkt hat. Durch das neue Reformgesetz werden die Rechte des Ausgleichsberechtigten gestärkt. Dies geschieht zum einen dadurch, dass zum Beispiel im Falle einer betrieblichen Alterversorgung der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein direktes Anwartschaftsrecht bei dem betrieblichen Versorgungsträger erhält. Bisher kam es aufgrund einer komplizierten Umrechnung entsprechend dem System der gesetzlichen Rentenversicherung zu erheblichen Reibungsverlusten, die in der Regel zur Schmälerung der Ausgleichsansprüche geführt haben.

Insgesamt ist das Recht des Versorgungsausgleichs vereinfacht und anwenderfreundlicher geworden, darüber hinaus ist die Möglichkeit, über den Versorgungsausgleich notarielle Vereinbarungen zu treffen, erleichtert worden. In Bagatellfällen und bei sehr kurzer Ehedauer (bis zu drei Jahren) werden die Gerichte durch die vereinfachte Möglichkeit, auf eine Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten, entlastet. Die Ehepartner können sich in diesen Fällen überlegen, ob sie die Durchführung beantragen möchten.

Für ältere Beteiligte, die zum Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Rente oder Pension beziehen, wirkt sich das neue Recht dann nachteilig aus, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte wesentlich jünger ist und erst nach mehreren Jahren das Rentenalter erreichen wird. In einem solchen Falle werden dem Rentner oder Pensionär bereits mit dem Ausspruch der Scheidung seine Berechtigungen und damit seine Rente insgesamt gekürzt.

Neue Gerechtigkeit beim Vermögensausgleich

Den Vermögensausgleich mit der Scheidung der Ehe sowie den Zugewinnausgleich gibt es bereits seit 50 Jahren. Allerdings haben verschiedene Ungerechtigkeiten der alten Gesetzeslage dazu geführt, dass einige Reformen ab dem 01.09.2009 in Kraft getreten sind.

Nach bisheriger Rechtslage war es so, dass die Tilgung der Schulden, die ein Ehegatte bereits bei Eintritt in die Ehe hatte, zum Beispiel wenn dieser gerade ein Unternehmen gegründet hatte, bei dem Ausgleich des Vermögens zum Zeitpunkt der Scheidung unberücksichtigt geblieben ist. Nach bisheriger Rechtslage bedeutete dies, dass der Ehegatte, der ohne Schulden in die Ehe eingetreten war, benachteiligt wurde.

Beispiel:

Das Ehepaar Schmidt lässt sich nach 15- jähriger Ehe scheiden. Heinz Schmidt hatte bei der Eheschließung ein Unternehmen gegründet und € 20.000,- Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er ein Vermögenszuwachs von € 40.000,-. Das Endvermögen von Heinz Schmidt beträgt also € 20.000,-. Seine Frau, Claudia Schmidt, hatte bei der Eheschließung keine Schulden und hat zum Zeitpunkt der Scheidung ein Endvermögen von € 40.000,-. Während der Ehe war sie berufstätig, erzog die Kinder und half im Unternehmen ihres Mannes mit. Nach bisheriger Rechtslage hatte Heinz Schmidt gegen seine Frau einen Ausgleichsanspruch in Höhe von € 10.000,-. Nach neuer Rechtslage wird das negative Anfangsvermögen ihres Mannes berücksichtigt, das heißt, dass Frau Schmidt an Herrn Schmidt keinen Zugewinnausgleich zahlen muss.

Bisher wurde die endgültige Ausgleichszahlung durch den Wert zum Zeitpunkt der Ehescheidung begrenzt. Das heißt, hatte ein Ehegatte beispielsweise im Laufe des Scheidungsverfahrens Vermögensgegenstände bei Seite gebracht, hatte der Berechtigte beim Zugewinnausgleich das Nachsehen. Dies ist nach zukünftiger Rechtslage nicht mehr möglich, da ausschlaggebend für den Zugewinnausgleich die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages sind.

Die Rechte des Ausgleichsberechtigten werden zukünftig auch dadurch gestärkt, dass bereits zum Trennungszeitpunkt Auskunft über das Vermögen zu erteilen ist, das heißt auch im Verlaufe der Trennung wird es immer schwieriger, Vermögensgegenstände zu entziehen. Sind einzelne Vermögenswerte verschwunden, muss zukünftig derjenige gegen den sich der Verdacht der Vermögensverschiebung richtet beweisen, dass der Vermögensverlust unverschuldet ist.

Darüber hinaus können bei Verdacht einer böswilligen Vermögensverschiebung Rechte zukünftig im Vorläufigen Rechtsschutzverfahren frühzeitig gesichert werden. Hat beispielsweise ein Ehegatte den Verdacht, dass der Andere seine Eigentumswohnung nur zum Zwecke der Vermögensbeseitigung veräußern möchte, kann er hiergegen gerichtlich auch bereits nach der Trennung vorgehen.

Neues Familienverfahrensrecht

Alle Angelegenheit, die im Zusammenhang mit Familie und Ehe stehen, zum Beispiel auch Betreuungs-, Unterbringungs-, und Nachlasssachen, werden zukünftig in einem einzigen Gesetz geregelt.

Sämtliche in diesem Zusammenhang stehende Streitigkeiten werden zukünftig beim Großen Familiengericht verhandelt, das heißt dass dem Rechtssuchenden die größere Sachkompetenz des Familiengerichts zugute kommt. Ein Vormundschaftsgericht gibt es zukünftig nicht mehr, die Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Überdies wird der Kinderschutz im gerichtlichen Verfahren weiter gestärkt. Die Kinder sind nunmehr nicht nur lediglich Personen über deren Rechte verhandelt wird, sie haben erweiterte Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte, beispielsweise in Streitigkeiten um Sorge- und Umgangsrecht.

Insgesamt sind die hier beschriebenen Reformen zu begrüßen, allerdings werden sowohl die betroffenen Gerichte als auch die in den Verfahren beteiligten Anwälte noch einige Zeit benötigen, die neuen gesetzlichen Regelungen tatsächlich umzusetzen.

Holger Weismantel, 3. September 2009

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