Rechtsvergleichender Vortrag über familienrechtliche Abänderungsverfahren auf dem 6. Kongress der Kommission für Internationales Privatrecht in Murcia/Spanien (11. bis 13. November 2021)

Rechtsvergleichender Vortrag über familienrechtliche Abänderungsverfahren auf dem 6. Kongress der Kommission für Internationales Privatrecht in Murcia/Spanien (11. bis 13. November 2021)

Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Holger Weismantel

Anlässlich des 6. Kongresses der Kommission für Internationales Privatrecht in Murcia, fand ein Erfahrungsaustausch verschiedener familienrechtlich spezialisierter Rechtsanwälte aus Spanien, Polen, Marokko und Deutschland statt. Der Fokus lag auf Abänderungsverfahren bezüglich der elterlichen Sorge, der Unterhaltsansprüche sowie des Aufenthaltsbestimmungsrechts Minderjähriger.

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens in Spanien erfolgt üblicherweise automatisch mit dem Rechtsauspruch zur Ehescheidung auch eine Entscheidung über das elterliche Sorgerecht, die Zuteilung der Ehewohnung, die Unterhaltsansprüche Minderjähriger sowie getrenntlebender Ehegatten und über den zukünftigen Lebensmittelpunkt minderjähriger Kinder. Zwar ist in einen Scheidungsantrag in Deutschland gemäß § 133 FamFG auch eine deklaratorische Erklärung darüber abzugeben, ob eine Einigung über das Nutzungsrecht an der Ehewohnung, den Kindesunterhalt, die aus der Ehe resultierende Unterhaltsverpflichtung sowie den zukünftigen Aufenthalt minderjähriger Kinder vorliegt, eine richterliche Entscheidung darüber erfolgt jedoch nur dann, wenn entsprechende Anträge im Rahmen eines Folgesachenverfahren gestellt werden.

Die Fixierung des Kindesunterhalts in Deutschland erfolgt in der Regel durch einen außergerichtlich errichteten Jugendamtstitel, im Falle eines gerichtlichen Verfahrens durch entsprechenden Beschluss. Eine Abänderung dieser Titel ist jederzeit möglich, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle nach oben bzw. unten verändert haben. Eine Abänderung des Ehegattenunterhalts in Gestalt des Trennung-oder Nacheheunterhalts ist ebenfalls dann möglich, wenn eine Änderung der Einkommensverhältnisse des Pflichtigen in Höhe von mindestens 10 % nach oben oder unten vorliegt. Der Abänderungsanspruch wird zunächst außergerichtlich geltend gemacht, bei entsprechender Weigerung erfolgt die Einleitung eines Abänderungsverfahrens. Dabei ist zu beachten, dass unter bestimmten Voraussetzungen die zeitliche Änderung sich auf den Zeitpunkt des ersten außergerichtlichen Abänderungsverlangens richtet.

Ein Abänderungsverfahren bezüglich des Nutzungsrechts an der Ehewohnung wird in der Regel nicht durchgeführt, da bei einer Aufgabe (Dereliktion) des Nutzungsrechts über einen Zeitraum von mehr als ca. drei Monaten, in der Regel von einer endgültigen Regelung des Nutzungsrechts ausgegangen wird.

Erforderlichkeiten für eine Abänderung des gewöhnlichen Aufenthalts eines minderjährigen Kindes im Rahmen des Residenzmodells liegen immer dann vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Dies mögen Umstände sein, welche eine Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunkt eines Minderjährigen bei dem bisherigen Elternteil unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten des Kindeswohls als nicht sachgerecht erscheinen lassen. Hierzu kann eine Verschlechterung der Lebensverhältnisse des kindesbetreuenden Elternteils zählen, allerdings auch eine Änderung der Bedürfnisse des minderjährigen Kindes. Auch ein von den bisherigen Lebensumständen abweichender Kindeswille ist mit zunehmendem Lebensalter zu berücksichtigen. Im Bereich der elterlichen Sorge geht das Gesetz in Deutschland bei verheirateten Kindeseltern grundsätzlich ohnehin davon aus, dass das gemeinsame elterliche Sorgerecht bestehen bleibt. Aufgrund diesseitiger langjähriger Erfahrung ist nur in ca. 10 % aller Ehescheidungen mit Kindern, eine von diesem Grundsatz abweichende richterliche Entscheidung erforderlich und aufgrund der gesetzlichen Regelungen angezeigt.

Besonderes Interesse zeigten die Teilnehmer des Kongresses an den Ausführungen zum gesetzlichen Versorgungsausgleich in Deutschland. Eine Aufteilung der beiderseitigen Altersanwartschaften im Zusammenhang mit der Ehescheidung erfolgt nur in wenigen europäischen Ländern, neben Deutschland kennt u.a. das britische, niederländische und schweizerische Recht ein dem Versorgungsausgleich ähnliches Rechtsinstitut. Da das spanische Recht explizit den Versorgungsausgleich nicht kennt, aber selbstverständlich im gleichem Maße Fallgestaltungen auftreten, in welchen beispielsweise der während Ehe überwiegend kindesbetreuende Elternteil aufgrund ausgebliebener Erwerbstätigkeit keine Altersanwartschaften erwirtschaftet hat, versucht das spanische Recht hier eine Kompensation auf anderem Wege herbeizuführen. In Spanien wird im Zusammenhang mit der Ehescheidung häufig mit an den finanziellen Verhältnissen orientierten Ausgleichszahlungen, sowohl in Unterhaltsrecht, als auch bei der Vermögensaufteilung, gearbeitet. Diese Verfahrensweise kann aber eine dem Versorgungsausgleich ähnliche adäquate Altersversorgung nicht aufbauen, dies nicht zuletzt deshalb, weil ein Ausgleich im Rahmen des Versorgungsausgleichs stets zweckbezogen ist, d. h. der Ausgleichspflichtige erhält keine Auszahlung der Kompensationsbeträge, der Übertrag der Altersanwartschaften löst ausschließlich für den Fall des Erreichens der Regelaltersgrenze oder auch gegebenenfalls beim späteren Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit, einen höheren Rentenanspruch gegenüber dem Versicherungsträger aus.

Die rechtsvergleichende Betrachtung im Rahmen des Kongresses schuf bei den Teilnehmern einen dahingehenden Konsens, dass im Hinblick auf die vorgenannten Themenkomplexe jedes Land eigene Wege geht, welche in der Regel gleichermaßen geeignet sind, das entsprechende Ziel zu erreichen. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bestand jedoch Konsens darüber, dass das deutsche Recht hier ein ausgereiftes und geeignetes Instrumentarium bietet, um dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten auch im Alter eine ausreichende Versorgung zu sichern.

Holger Weismantel, 13. November 2021

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