Steuerlicher Erstattungsanspruch zusammenveranlagter Ehegatten
Steuerlicher Erstattungsanspruch zusammenveranlagter Ehegatten
Frankfurter Rundschau vom 28. August 2018
In der Regel werden Ehegatten steuerlich zusammen veranlagt, dies gilt, wenn nicht eine Seite die Einzelveranlagung wählt. Die Zusammenveranlagung ist in der Regel dann günstiger, wenn ein Ehegatte über ein wesentlich höheres zu versteuerndes Einkommen verfügt oder wenn nur ein Teil berufstätig ist. Zeitlich erfolgt die Zusammenveranlagung für Zeiträume des ehelichen Zusammenlebens, aber auch im Trennungsjahr kann noch eine Zusammenveranlagung erfolgen. Zu Streitigkeiten kommt es häufig nach der Trennung der Parteien, wenn das Finanzamt eine Steuererstattung leistet, welche sich auf einen Veranlagungszeitraum bezieht, in welchem die Parteien noch zusammengelebt haben.
Bei einer gemeinsamen Veranlagung während der Ehezeit und bei einer Wahl der Steuerklassen III und V, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Parteien eine dahingehende Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB getroffen haben, dass das höhere Einkommen wesentlich niedriger besteuert wird als das niedrigere Einkommen des anderen Ehegatten. Insgesamt wird hierdurch die gesamte steuerliche Belastung gesenkt, den Ehegatten steht damit ein höheres Gesamteinkommen zur Verfügung. In dem entschiedenen Fall des BGH vom 23.05.2007, haben sich die Parteien Ende des Jahres 2002 voneinander getrennt. Der Ehemann nahm seine getrenntlebende Ehefrau auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung in Anspruch, ferner wurde über die Steuererstattung in Höhe von EUR 2.958,72 gestritten. Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung (BGH Urteil vom 23.05.2007, AZ: XII ZR 250/04) entschieden, dass die Beklagte (Ehefrau) verpflichtet war, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen, der Steuererstattungsbetrag von EUR 2.958,72 wurde dem Kläger (Ehemann) zugesprochen, welcher während der Ehezeit über das höhere Einkommen verfügte und dieses nach Lohnsteuerklasse III versteuerte. Der BGH hat die Entscheidung damit begründet, dass eine andere Aufteilung des Steuerrückerstattungsbetrages einer nachträglichen Korrektur der von den Parteien während des Zusammenlebens getroffenen Bestimmungen gleichgekommen wäre. Diese Bestimmung ging davon aus, dass durch die bewusste Wahl der Steuerklassen III und V, insgesamt ein höheres Familieneinkommen generiert wurde, welches beiden Parteien zu Gute gekommen ist. Hätte der Ehemann in diesem Fall die Steuererstattung an seine getrenntlebende Ehegattin auszahlen müssen, wäre dies einer nachträglichen zusätzlichen Belastung und Korrektur gleichgekommen.
Üblicherweise erfolgt die Inanspruchnahme auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung nach der Trennung der Parteien dahingehend, dass durch eine Seite rechtsverbindlich erklärt wird, dass der andere Ehegatte von etwaigen steuerlichen Nachforderungen freigestellt wird, was in der Regel eine Verpflichtung zur Einwilligung in die gemeinsame steuerliche Veranlagung nach sich zieht.
Bei der Aufteilung der Steuererstattung sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:
1. Wurden ausschließlich Steuerabzugsbeträge einbehalten und Zahlungen geleistet, die individuell den Ehepartnern zuzurechnen sind, erfolgt eine Aufteilung des Erstattungsanspruchs im Verhältnis der Summe der jeweiligen Steuerabzugsbeträge und Zahlungen jedes Ehepartners zur Summe der insgesamt durch beide Ehepartner erbrachten Steuerzahlungen. Bei beiderseitigen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind die steuerlichen Vorauszahlungen klar und einfach zuzuordnen. Schwieriger wird die Aufteilung, wenn Vorauszahlungen ohne Tilgungsbestimmungen getroffen wurden, beispielsweise bei selbstständigen Einkünften. Hier geht die Rechtsprechung mangels einer Tilgungsbestimmung davon aus, dass im Zweifel auf die zu erwartende Einkommensteuer beider Ehepartner geleistet wurde.
2. In der zweiten Fallgruppe geht es darum, dass ausschließlich Vorauszahlungen aufgrund eines an beide Ehepartner gemeinsam gerichteten Vorauszahlungsbescheids ohne Tilgungsbestimmungen geleistet wurden, insoweit eine Anrechnung der Vorauszahlungen auf die jeweilige individuelle Steuerschuld nicht möglich ist. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung des Erstattungsanspruchs nach Köpfen, im Zweifel bekommt hier jeder Ehegatte die Hälfte der Steuerrückerstattung.
3. In dieser Fallkonstellation sind sowohl für beide Ehepartner Steuerabzugsbeträge individuell einbehalten beziehungsweise geleistet worden. Des Weiteren wurden auch Vorauszahlungen aufgrund eines an beide Ehepartner gemeinsam gerichteten Vorauszahlungsbescheids ohne Tilgungsbestimmungen getroffen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zusätzlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit beziehungsweise aus Vermietung und Verpachtung bestehen. In dieser Fallkonstellation ist zunächst eine Zuordnung der für jeden Ehepartner anzurechnenden Steuerzahlungen vorzunehmen, anschließend ist der Erstattungsanspruch der Ehepartner im Verhältnis der Summe der jedem einzelnen Ehepartner zuzurechnenden Zahlungen zur Summe aller Zahlungen aufzuteilen.
Bei den vorgenannten drei Fallkonstellationen handelt es sich um die zivilrechtliche Aufteilung des Steuererstattungsanspruchs unter den Ehegatten. Auch das Finanzamt nimmt in der Regel bei zunächst erfolgter Einzelveranlagung und anschließender Zusammenveranlagung aufgrund von Verwaltungsanweisungen eine Aufteilung der Rückerstattungsansprüche gemäß § 37 AO vor. Bei der vorgenannten Aufteilung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Aufteilung, diese ist jedoch an die zivilrechtliche Aufteilung der Steuerrückerstattung, welche sich aus den vorgenannten Fallgruppen ergibt, angelehnt.
Im Einzelfall sollte bei Streitigkeiten darüber, ob Einkünfte zusammenveranlagt werden oder die Einzelveranlagung gewählt wird, zunächst durch einen Steuerberater berechnet werden, ob die Zusammenveranlagung einen steuerlichen Vorteil ergibt. Zudem ist es in der Regel auch möglich, durch den Steuerberater bereits vorab die anteilige Aufteilung eines etwaigen Steuerrückerstattungsanspruchs berechnen zu lassen.
Holger Weismantel, 28. August 2018
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