Steuerpflichtige Schenkungen während der Ehe bei hohen Vermögen

Steuerpflichtige Schenkungen während der Ehe bei hohen Vermögen

Frankfurter Rundschau vom 06. April 2021

Bei sehr reichen Eheleuten besteht die Gefahr, dass durch Vermögensübertragungen während der Ehe steuerpflichtige Schenkungen herbeigeführt werden. Es ist deshalb wichtig, dass bereits bei Vermögensübertragungen während der Ehe ein Bewusstsein dafür geschaffen wird, dass das Finanzamt für diese Vermögensübertragungen gegebenenfalls Schenkungssteuer fordern wird.

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass alleine durch die Eheschließung „gemeinsames Vermögen der Ehegatten“ entsteht, die Zugewinngemeinschaft ähnelt bei der Frage der Vermögenszuordnung der Gütertrennung, das heißt alleine durch die Eheschließung erwerben Ehegatten kein gemeinsames Vermögen. Es bedarf vielmehr eines separaten Übertragungsakts wie dieser auch unter Dritten für gemeinsamen Vermögenserwerb erforderlich ist, beispielsweise durch Eintragung beider Ehegatten im Grundbuch. Die gleiche Regel gilt für Schulden eines Ehegatten, auch hier haftet immer nur derjenige gegenüber der Bank, welcher als Kreditnehmer den Darlehensvertrag unterzeichnet hat.

Ehegatten dürfen sich alle 10 Jahre einen Betrag in Höhe von EUR 500.000,- steuerfrei übertragen, für darüber hinausgehende Beträge ist Schenkungssteuer zu zahlen. Bei sehr reichen Verheirateten besteht die Gefahr, dass durch Vermögensübertragungen während der Ehe, dieser Freibetrag überschritten wird. Wird diese steuerpflichtige Schenkung dem Finanzamt nicht angezeigt, so wird dies als Steuerhinterziehung bewertet, dem ist unbedingt entgegen zu wirken. Hat zum Beispiel der Ehemann ein sehr hohes Einkommen, während die Ehefrau nicht berufstätig ist und die gemeinsamen Kinder betreut, können hohe Überweisungen des Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto Schenkungen darstellen. Eine Schenkung liegt in der Regel allerdings nicht bereits mit der Überweisung hoher Beträge vor, sondern erst dann, wenn zum Beispiel die Ehegattin das Geld von dem gemeinsamem Oder-Konto entnimmt und hiervon eigenes Vermögen erwirbt. Spätestens dann liegt eine Schenkung im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vor. Entgegen der landläufigen Auffassung wird die Aufmerksamkeit des Finanzamts im Hinblick auf ein solchen Sachverhalt relativ schnell erregt, beispielsweise durch Weitergabe des Vermögens an Kinder oder im Falle einer Vermögensbewertung durch das Finanzamt, wenn beispielsweise der gut verdienende Ehemann verstirbt und das Finanzamt bei der Berechnung der Erbschaftssteuer den Eindruck gewinnt, dass durch Schenkungen das erbschaftssteuerrechtlich relevante Vermögen vermindert wurde.

Ein schenkungssteuerpflichtiger Sachverhalt liegt beispielweise auch dann vor, wenn der gut verdienende Ehemann von seinem Einkommen eine im hälftigen Miteigentum stehende vermietete Immobilie oder Zweitwohnung relativ kurzfristig abbezahlt und hierdurch der Ehefrau eine Vermögenszuwendung über den Freibetrag in Höhe von EUR 500.000,- zufließt.

Steuerehrliche Verheiratete sollten also unbedingt einen über dem Freibetrag liegenden steuerpflichtigen Erwerb dem Finanzamt anzeigen, es gibt allerdings auch rechtliche Konstruktionen, die einen steuerpflichtigen Erwerb in den vorgenannten Fällen ausschließen können. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel, die Verfügungsgewalt des begünstigten Ehegatten einzuschränken bzw. ein Treuhandverhältnis zu begründen. Eine Schenkung liegt nämlich nur dann vor, wenn der Beschenkte frei über das zugewendete Vermögen verfügen kann. Darüber hinaus gibt es auch vertragliche Möglichkeiten, einen steuerpflichtigen Vermögenserwerb auszuschließen. Durch die sog. Güterstandschaukel, das heißt dem Hin- und Herwechseln zwischen dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung, besteht die Möglichkeit Zuwendungen steuerlich zu neutralisieren. Dieser Wechsel der Güterstände ist allerdings kostenintensiv, da mehrfach Eheverträge während der Ehe neu geschlossen werden müssen und hierfür entsprechende Notargebühren anfallen. In vielen Fällen ist dieser Aufwand allerdings erheblich günstiger, als das Zahlen der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer.

In jedem Fall bedarf die steuerkonforme Ausnutzung der Freibeträge durch die erläuterten vertraglichen Konstruktionen eingehender vorheriger anwaltlicher Beratung, um die Intention der Ehegatten rechtlich einwandfrei umzusetzen.

Holger Weismantel, 6. April 2021

Sie haben Fragen?

Gerne sind wir für Sie und Ihre Anliegen rund um die Themen Familienrecht, Erbrecht und Wohnungseigentumsrecht da. Nutzen Sie dazu unsere verschiedenen Kontaktmöglichkeiten.

Zu sehen ist ein Portrait von Rechtsanwalt Holger Weismantel, Fachanwalt für Familienrecht.