Vermögensauseinandersetzung und was sonst ?

Vermögensauseinandersetzung und was sonst ?

Frankfurter Rundschau vom 16. Oktober 2014

Im Rahmen der Trennung und eines Scheidungsverfahrens, werden zumeist die brennenden Folgesachen wie Getrenntlebensunterhalt, Nacheheunterhalt sowie die Vermögensauseinandersetzung vorrangig behandelt. Dies ist aus Sicht der Verfahrensbeteiligten auch verständlich, da die Unterhaltszahlungen für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten und die gemeinsamen Kinder die Lebensgrundlage darstellen und insoweit vorrangige Bedeutung haben. Auch die Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, nimmt häufig breiten Raum im Scheidungsverfahren ein. In diesem Zusammenhang sollte jedoch auch die Teilung der Haushaltsgegenstände zeitnah geltend gemacht werden,  da ansonsten die Verwirkung dieses Anspruchs droht.

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.09.2009 durch § 1568b BGB die endgültigen Rechtsverhältnisse an Haushaltsgegenständen zum Zeitpunkt der Scheidung neu geregelt, die entsprechenden Ansprüche waren zuvor Gegenstand der Hausratverordnung. Jedoch auch im direkten Anschluss an die Trennung, wird eine vorläufige Regelung von Besitz- und Nutzungsrechten an bestimmten Haushaltsgegenständen ermöglicht, dieser Anspruch ist Gegenstand des § 1361a BGB. Hierbei handelt es sich um die Begründung eines vorläufigen Nutzungsrechts an Gegenständen, die den Ehegatten gemeinsam gehören, darüber hinaus kann jeder Ehegatte von dem anderen die Gegenstände herausverlangen, die im Alleineigentum des Anspruchstellers stehen. Der Gebrauchsüberlassungsanspruch ist in diesem Zusammenhang zunächst vorläufiger Natur, eine endgültige Entscheidung soll nach der Vorschrift des § 1568b BGB mit der Scheidung erfolgen.

Bei der endgültigen Aufteilung der gemeinsamen Haushaltsgegenstände sollte darauf geachtet werden, dass dies im Zusammenhang mit der Regelung des Unterhalts sowie des Zugewinnausgleichs und der Vermögensaufteilung geschieht, da oftmals die wirtschaftlichen Folgen des Scheiterns der Ehe nur in einem „Paket“ sachgerecht geregelt werden können. Die Betroffenen sollten also bereits im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung Vorstellungen darüber entwickeln, wie die Haushaltsgegenstände am wirkungsvollsten aufgeteilt werden, dabei sollte zum einen berücksichtigt werden, dass es sich um eine wertmäßig hälftige Aufteilung handelt, wobei hierbei nicht der Anschaffungswert sondern der Zeitwert der Gegenstände ausschlaggebend ist. Zum anderen sollte bei der Aufteilung berücksichtigt werden, wer für seine weitere Lebensführung, auch im Hinblick auf die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder, am ehesten auf bestimmte Gegenstände angewiesen ist. Diese Billigkeitsgesichtspunkte würden auch bei einer Anrufung des Gerichts und einer gerichtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden.

Die endgültige Hausratteilung sollte in jedem Fall spätestens noch vor der Ehescheidung eingeleitet werden. Neben dem engen Sachzusammenhang mit der Aufteilung des übrigen ehelichen Vermögens, sprechen hierfür auch ökonomische und verfahrensrechtliche Gründe. Für den Fall, dass sich die Ehegatten nicht außergerichtlich über die Teilung einigen können, kann die Aufteilung des Hausrats kostengünstig im Rahmen der Scheidung  (Verbundverfahren) gerichtlich geltend gemacht werden. Hierdurch ist gewährleistet, dass eine Entscheidung im zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung erfolgt.

Häufig wird jedoch die Teilung des Haushalts herausgeschoben und teilweise erst nach der Scheidung geltend gemacht. Dabei besteht die Gefahr, dass dem Teilungsanspruch der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden kann. Verwirkung liegt verkürzt dargestellt dann vor, wenn derjenige, bei dem die Haushaltsgegenstände verblieben sind, aufgrund bestimmter Umstände davon ausgehen durfte, dass der Anspruch auf Teilung nicht mehr geltend gemacht wird. Dies ist zum einen durch einen überdurchschnittlich langen Zeitablauf bestimmt (Zeitmoment), was beispielsweise dann angenommen wird, wenn der Teilungsanspruch erst nach einer überdurchschnittlich langen Trennungsdauer von drei bis vier Jahren geltend gemacht wird. Als weiterer Umstand kann hinzukommen, dass der Anspruchsteller zuvor mehrfach aufgefordert wurde, Haushaltsgegenstände abzuholen und dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. Nach entsprechenden Aufforderungen und dem Ablauf einer bestimmten Zeitspanne, geht die Rechtsprechung davon aus, dass derjenige, bei dem die Gegenstände verblieben sind, nicht mehr mit der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs rechnen musste.

Beispielsweise ging das Oberlandesgericht Bamberg in einem Verfahren auf Teilung des ehelichen Haushalts davon aus, dass nach einem langjährigen Scheidungsverfahren über beinahe fünf Jahre und einer im Zuge dieses Verfahrens vollzogenen Vermögensauseinandersetzung, ein Anspruch auf Teilung nicht mehr geltend gemacht werden kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.05.1991, AZ.: 2 UF 105/91). In einer anderen Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz kam dieses zu dem Ergebnis, dass der Anspruch dann nicht mehr besteht, wenn er fast zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht wird und bei der zwischenzeitlichen Regelung der Vermögensteilung nicht in die Verhandlungen miteinbezogen wurde (OLG Koblenz EzFamR, aktuell 2003, 137).

Im Ergebnis sollte darauf geachtet werden, dass die Teilung des ehelichen Haushalts so zeitnah im Zusammenhang mit der Trennung und der Scheidung durchgeführt wird, dass eine Verwirkung der Ansprüche ausgeschlossen ist, dies vermindert auch die Wahrscheinlichkeit, dass durch langen Zeitablauf Gegenstände unbrauchbar werden, verschwinden oder von einer Partei entsorgt werden.

Holger Weismantel, 16. Oktober 2014

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