Elternunterhalt – wer bezahlt die Pflege?

Elternunterhalt – wer bezahlt die Pflege?

Frankfurter Rundschau vom 28. September 2010

In den vergangenen Jahren ist, nicht zuletzt durch den immensen medizinischen Fortschritt, der Altersdurchschnitt der Bevölkerung immer weiter angestiegen. Dies führt dazu, dass prozentual immer größere Teile der Bevölkerung ein so hohes Lebensalter erreichen, dass in den letzten Lebensjahren eine Unterbringung in einem Pflegeheim oft nicht zu vermeiden ist.

Die grundsätzlich im Gesetz vorgesehene Unterhaltsverpflichtung von Abkömmlingen gegenüber ihren Eltern, hat durch diese Entwicklung eine stetig wachsende Bedeutung erfahren. In der familienrechtlichen Praxis nehmen insoweit Fälle zu, in denen Kinder für nicht gedeckte Heimunterbringungskosten der Eltern in Anspruch genommen werden. Für die Unterbringung in einem Pflegeheim werden zunächst in jedem Fall die Renteneinkünfte des pflegebedürftigen Elternteils herangezogen. Darüber hinaus wird der weitere Bedarf durch Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt, so beträgt zum Beispiel bei vollständiger stationärer Pflege und Pflegestufe 2, die monatliche Leistung € 1.279,-. Gleichwohl reicht dies bei kostspieliger Heimunterbringung oft nicht, um die entstehenden Kosten abzudecken. In diesem Fall wird zunächst das gegebenenfalls vorhandene Vermögen des Pflegebedürftigen zur Kostendeckung herangezogen. Schonvermögen ist hier in der Regeln nur noch der kleine Sparbetrag in Höhe von € 2.600,-, auch ein vor dem Heimaufenthalt selbst genutztes Eigenheim wird gegebenenfalls verwertet.

Reicht auch das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht zur Deckung der Kosten aus, richtet sich der Unterhaltsanspruch gegen die Kinder. Zunächst kommt eine Zahlungsverpflichtung aus dem laufenden Einkommen der Kinder in Betracht, der Mindestselbstbehalt gegenüber Ansprüchen auf Elternunterhalt beträgt € 1.600,- (€ 1.800,- seit Januar 2015) monatlich. Das Nettoeinkommen ist zunächst um Hausschulden, soweit sie nicht den üblichen Kosten für Miete entsprechen, zu bereinigen. Ferner werden von dem Nettoeinkommen Steuern, Kosten für Krankenversicherungen, Aufwendungen für Altersvorsorge sowie vorrangige Unterhaltslasten abgezogen. Als Faustregel für abzugsfähige Kosten der Altersvorsorge gilt, dass bei Angestellten mindestens 5% des Bruttoeinkommens, bei Selbstständigen 25% des Bruttoeinkommens für Altersvorsorge verwendet werden können. Von dem sich so errechnenden Nettoeinkommen kann der unterhaltspflichtige Abkömmling in der Regel noch die Hälfte der Differenz zum Selbstbehalt von € 1.600,- ( € 1.800,- seit Januar 2015) für sich behalten, der Rest ist für die Kosten der Unterbringung des pflegebedürftigen Elternteils zu verwenden.

Bei verheirateten unterhaltspflichtigen Abkömmlingen stellt sich die Rechtslage etwas differenzierter dar. Grundsätzlich hat natürlich der Ehepartner des in Anspruch genommenen Kindes keinen Unterhalt zu zahlen. Allerdings kann in Fällen, in denen der Ehepartner über ein erheblich höheres Einkommen als der Unterhaltspflichtige verfügt, sich dies auf die Unterhaltsverpflichtung auswirken. Verfügt zum Beispiel das unterhaltspflichtige Kind über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.000,-, sein Ehegatte über € 3.000,-, müssen dem besser verdienenden Ehegatten mindestens € 2.000,- monatlich verbleiben. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen wird dann auch über die verbleibenden € 1.000,- seines Ehegatten gedeckt, sodass grundsätzlich nach Abzug des Selbstbehalts aus dem Eigeneinkommen des Unterhaltspflichtigen ein Betrag in Höhe von ca. € 500,- für Elternunterhalt zur Verfügung steht. Allerdings hat bereits der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass hier, je nach vorhandenen Belastungen des Unterhaltpflichtigen und seiner Lebensstellung, eine weitere unterhaltsmindernde Erhöhung des Selbstbehalts in Betracht kommt.

Wenn auch das Einkommen des in Anspruch genommenen Abkömmlings nicht zur Deckung der vollständigen Kosten der Heimunterbringung ausreicht, kommt in bestimmten Konstellationen auch eine Verwertung des Vermögens der Kinder in Betracht. Als Faustregel kann hier gelten, dass in der Regel ein Vermögen der Unterhaltspflichtigen unter € 100.000,- nicht einzusetzen ist. Darüber hinaus sind die für die zusätzliche Altersvorsorge zurückgelegten Beträge nur eingeschränkt zu berücksichtigen. Als Grundregel kann gelten, dass bei einem Angestellten 5% des Bruttojahreseinkommens, multipliziert mit der Beschäftigungsdauer, als weiteres Schonvermögen anzusehen sind. Bei einem Bruttojahreseinkommen von € 40.000,- und 35 Jahren Berufstätigkeit, ergäbe sich ein zusätzliches Schonvermögen von ca. € 70.000,-.

Insgesamt führt die steigende Durchschnittslebensdauer zu zunehmenden Pflegekosten, welche die sozialen Kassen immer stärker belasten. Es kommt deshalb immer häufiger zu einer Inanspruchnahme der Abkömmlinge. Im Falle der Inanspruchnahme sollte der Unterhaltspflichtige möglichst fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen, da insgesamt die Höhe des letztlich zu zahlenden Unterhalts auch von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Einzelfall abhängt, hierauf hat bereits der Bundesgerichtshof hingewiesen.

Holger Weismantel, 28. September 2010

Sie haben Fragen?

Gerne sind wir für Sie und Ihre Anliegen rund um die Themen Familienrecht, Erbrecht und Wohnungseigentumsrecht da. Nutzen Sie dazu unsere verschiedenen Kontaktmöglichkeiten.

Zu sehen ist ein Portrait von Rechtsanwalt Holger Weismantel, Fachanwalt für Familienrecht.