Frankfurter Rundschau vom 28. August 2018
Expertentipp: Steuerlicher Erstattungsanspruch zusammenveranlagter Ehegatten
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Holger Weismantel
In der Regel werden Ehegatten steuerlich zusammen veranlagt, dies gilt, wenn nicht eine Seite die Einzelveranlagung wählt. Die Zusammenveranlagung ist in der Regel dann günstiger, wenn ein Ehegatte über ein wesentlich höheres zu versteuerndes Einkommen verfügt oder wenn nur ein Teil berufstätig ist. Zeitlich erfolgt die Zusammenveranlagung für Zeiträume des ehelichen Zusammenlebens, aber auch im Trennungsjahr kann noch eine Zusammenveranlagung erfolgen. Zu Streitigkeiten kommt es häufig nach der Trennung der Parteien, wenn das Finanzamt eine Steuererstattung leistet, welche sich auf einen Veranlagungszeitraum bezieht, in welchem die Parteien noch zusammengelebt haben.
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